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Eventmanagement
9 min
16.09.2026

Betriebsveranstaltung und 110-Euro-Freibetrag: was Unternehmen beachten müssen

Bei einer begünstigten Betriebsveranstaltung bleiben bis zu 110 Euro je teilnehmendem Arbeitnehmer steuerfrei, für bis zu zwei Veranstaltungen im Jahr. Entscheidend ist dabei nicht, wer eingeladen war oder sich angemeldet hat, sondern wer tatsächlich da war. Damit hängt eine steuerliche Größe an einer Zahl, die am Eingang der Location entsteht.

Kolleginnen und Kollegen bei einer Weihnachtsfeier im Büro
Auf einen Blick
  • Bis zu 110 Euro je teilnehmender Person und Veranstaltung bleiben steuerfrei, für bis zu zwei Veranstaltungen im Jahr.
  • Die 110 Euro sind ein Freibetrag: Steuerpflichtig wird nur der Teil darüber, nicht der ganze Betrag.
  • Mitgerechnet werden alle Kosten brutto, auch Raum, Technik, Band und Agentur.
  • Geteilt wird durch die Anwesenden, nicht durch die Angemeldeten, so der Bundesfinanzhof.
  • Der Anteil einer Begleitperson wird der Person zugerechnet, die sie mitbringt, ohne eigenen Freibetrag.

Bei einer steuerlich begünstigten Betriebsveranstaltung bleiben Zuwendungen des Arbeitgebers bis zu 110 Euro je teilnehmendem Arbeitnehmer und Veranstaltung steuerfrei, und das für bis zu zwei Veranstaltungen im Jahr. Voraussetzung ist, dass die Teilnahme allen Angehörigen des Betriebs oder eines Betriebsteils offensteht. Entscheidend für die Berechnung ist nicht, wer eingeladen war oder sich angemeldet hat, sondern wer tatsächlich da war.

Damit wird aus einem Steuerthema ein Organisationsthema. Die Zahl, an der die ganze Rechnung hängt, entsteht nicht in der Buchhaltung, sondern am Eingang der Location.

110 €
je teilnehmender Person und Veranstaltung steuerfrei
§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a Satz 3 EStG
2
begünstigte Veranstaltungen je Person und Jahr
§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a Satz 4 EStG
brutto
alle Kosten einschließlich Umsatzsteuer und äußerem Rahmen
§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a Satz 2 EStG

Was steuerlich als Betriebsveranstaltung gilt

Die Definition ist kurz und steht in Paragraf 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a des Einkommensteuergesetzes. Gemeint sind Zuwendungen des Arbeitgebers an seinen Arbeitnehmer und dessen Begleitpersonen anlässlich von Veranstaltungen auf betrieblicher Ebene mit gesellschaftlichem Charakter. Mehr sagt das Gesetz nicht.

Die Regelfälle sind unstrittig: Weihnachtsfeier, Sommerfest, Betriebsausflug, Jubiläumsfeier. Schwierig wird es an den Rändern. Ein Arbeitsessen nach einer Besprechung hat einen fachlichen und keinen gesellschaftlichen Schwerpunkt. Eine Kundenveranstaltung richtet sich nicht an die Belegschaft. Eine Schulung bleibt eine Schulung, auch wenn es abends ein gemeinsames Essen gibt. Und die Feier zu einem runden Geburtstag ist ein persönliches Ereignis und keine Veranstaltung auf betrieblicher Ebene.

Der häufigste Zweifelsfall ist das gemischte Format: eine Jahrestagung mit Vormittagsprogramm und Abendveranstaltung. Hier sind beide Elemente enthalten, und die Aufteilung der Kosten hängt vom Einzelfall ab. Die Frage gehört vor die Veranstaltung, nicht in die Nachbereitung. Wer sie vorher mit der Steuerabteilung klärt, weiß auch, welche Angaben er am Veranstaltungstag erfassen muss. Die Abgrenzung im Detail steht im Eintrag zur Betriebsveranstaltung.

Freibetrag, nicht Freigrenze

Der Unterschied klingt nach Wortklauberei und entscheidet über vierstellige Beträge. Bei einer Freigrenze fällt die Begünstigung bei Überschreiten vollständig weg. Bei einem Freibetrag bleibt sie erhalten, und steuerpflichtig wird nur der übersteigende Teil.

Welcher Fall vorliegt, steht im Gesetz selbst. Satz 3 der Vorschrift beginnt mit dem Wort soweit: Soweit solche Zuwendungen den Betrag von 110 Euro nicht übersteigen, gehören sie nicht zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit. Das Wort begrenzt die Rechtsfolge auf den Teil bis 110 Euro. Es ist ein Freibetrag.

Praktisch heißt das: Werden einer Person 145 Euro zugerechnet, sind 35 Euro steuerpflichtiger Arbeitslohn und nicht 145. Das entschärft die Sache erheblich, macht sie aber nicht folgenlos, denn auch 35 Euro müssen jemandem zugeordnet und verarbeitet werden. Die Mechanik ist im Eintrag zum 110-Euro-Freibetrag ausführlicher beschrieben.

Zwei Veranstaltungen im Jahr, und eine unangenehme Folgefrage

Satz 4 der Vorschrift besteht aus einem Halbsatz: Satz 3 gilt für bis zu zwei Betriebsveranstaltungen jährlich. Mehr Veranstaltungen sind erlaubt, begünstigt sind eben nur zwei. Welche zwei das sind, legt das Gesetz nicht fest, woraus sich ein praktischer Spielraum ergibt. Sinnvoll sind die beiden teuersten, weil der Freibetrag dort am meisten bewirkt.

Dieser Spielraum setzt allerdings Wissen voraus, das in vielen Unternehmen niemand hat. Die Frage lautet nicht, wie viele Veranstaltungen das Unternehmen durchgeführt hat, sondern an wie vielen begünstigten Veranstaltungen diese eine Person im laufenden Jahr teilgenommen hat. Bei einem Betrieb mit einem Standort und einer Weihnachtsfeier ist das trivial. Bei einem Unternehmen mit fünf Standorten, Abteilungsfesten, einem Sommerfest und einer gemeinsamen Jahresabschlussfeier ist es eine veranstaltungsübergreifende Auswertung.

Eine einzelne Teilnehmerliste je Fest beantwortet die Frage nicht. Gebraucht wird eine Sicht über alle Veranstaltungen des Jahres, in der sich dieselbe Person zuverlässig wiederfinden lässt. Genau daran scheitert die Nachbereitung regelmäßig, und zwar nicht an mangelndem Willen, sondern daran, dass die Listen in unterschiedlichen Formaten bei unterschiedlichen Personen liegen.

Welche Kosten in die Rechnung gehören

Hier unterschätzen die meisten Kalkulationen den Betrag, und zwar systematisch. Satz 2 der Vorschrift fasst den Begriff der Zuwendung bewusst weit: Gemeint sind alle Aufwendungen des Arbeitgebers einschließlich Umsatzsteuer, unabhängig davon, ob sie einzelnen Arbeitnehmern individuell zurechenbar sind oder ob es sich um einen rechnerischen Anteil an den Kosten für den äußeren Rahmen handelt.

Der äußere Rahmen ist der Knackpunkt. Raummiete, Bühne, Licht, Ton, Dekoration, Band und Agenturhonorar zählen mit, obwohl beim einzelnen Gast dadurch kein greifbarer Vorteil entsteht. Der Bundesfinanzhof hat das im Urteil vom 29. April 2021, VI R 31/18 ausdrücklich festgehalten: Anzusetzen sind alle in unmittelbarem Zusammenhang mit der Betriebsveranstaltung stehenden Aufwendungen, ungeachtet dessen, ob sie beim Arbeitnehmer einen Vorteil begründen können.

Der zweite systematische Fehler ist die Umsatzsteuer. Angebote von Locations, Caterern und Agenturen sind im Geschäftsverkehr üblicherweise Nettoangebote. Wer die Feier auf Nettobasis plant und die Steuer erst am Ende addiert, unterschätzt den Betrag je Kopf bei neunzehn Prozent um fast ein Fünftel. Eine Kalkulation, die netto bei 100 Euro landet, liegt brutto bei 119 Euro und damit über dem Freibetrag. Wie sich die Positionen ordnen lassen, beschreibt der Leitfaden zur Abrechnung von Veranstaltungen.

Die Zahl, die alles entscheidet

Stehen die Gesamtkosten fest, muss geteilt werden. Und genau hier liegt der Punkt, der aus dem Steuerthema ein Eventthema macht. Der Bundesfinanzhof hat im genannten Urteil entschieden, dass die berücksichtigungsfähigen Gesamtkosten zu gleichen Teilen auf die bei der Betriebsveranstaltung anwesenden Teilnehmer aufzuteilen sind.

Nicht auf die Eingeladenen. Nicht auf die Angemeldeten. Auf die Anwesenden.

Der entschiedene Fall

Der Sachverhalt ist überschaubar und deshalb lehrreich. Ein Unternehmen mit dreißig Beschäftigten veranstaltete als Weihnachtsfeier einen Kochkurs. Angemeldet hatten sich 27 Personen, erschienen sind 25. Die Kosten blieben bei 3.052,35 Euro, weil der Veranstalter die ursprünglich kalkulierte Summe in Rechnung stellte.

Das Unternehmen wollte durch 27 teilen, kam auf rund 113 Euro je Person und meldete 76,25 Euro als steuerpflichtigen Arbeitslohn an. Die Begründung war nachvollziehbar: Den beiden nicht erschienenen Personen ist nichts zugeflossen, also sollten ihre Kostenanteile auch niemandem zugerechnet werden. Das Finanzamt teilte durch 25, kam auf rund 122 Euro je Person, zog 25 Freibeträge zu je 110 Euro ab und kam so auf 302,35 Euro. Der Bundesfinanzhof gab dem Finanzamt recht.

Der BFH-Fall VI R 31/18 in ZahlenKosten von 3.052,35 Euro. Geteilt durch 27 Angemeldete ergeben sich rund 113 Euro je Person, geteilt durch 25 Anwesende rund 122 Euro. Der Bundesfinanzhof verlangt die Teilung durch die Anwesenden. Steuerpflichtig waren danach 302,35 Euro.110 € FreibetragUnternehmen: geteilt durch 27 Angemeldeterund 113 €Finanzamt und BFH: geteilt durch 25 Anwesenderund 122 €Steuerpflichtig nach BFH: 302,35 Euro
Zahlen aus dem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 29.04.2021, VI R 31/18, wie im Beitrag beschrieben. Gesamtkosten 3.052,35 Euro.

Die Differenz von gut 226 Euro besteht exakt aus dem Kostenanteil der beiden Absagen. Bei einer Feier mit dreißig Personen ist das verschmerzbar. Rechnen Sie dasselbe Verhältnis auf eine Weihnachtsfeier mit 400 Gästen hoch, und Sie sehen, warum die No-Show-Rate bei Mitarbeiterveranstaltungen keine Cateringfrage ist.

Was das für die Planung bedeutet

Der Effekt wirkt immer in dieselbe Richtung. Bleiben die Gesamtkosten gleich, während weniger Menschen erscheinen, steigt der Betrag je Kopf, ohne dass irgendetwas teurer geworden wäre. Eine Feier, die mit 105 Euro je Person kalkuliert war, landet bei einem Fünftel Absagen bei rund 131 Euro und wird damit steuerpflichtig.

Daraus folgen zwei praktische Konsequenzen. Erstens: Wer nah an der Grenze kalkuliert, braucht Puffer oder eine Vereinbarung mit dem Dienstleister, die eine Abrechnung nach tatsächlicher Teilnehmerzahl erlaubt. Zweitens: Die Zahl der Anwesenden muss belegbar sein. Eine Schätzung genügt nicht, wenn das Finanzamt nach der Grundlage der Berechnung fragt.

Begleitpersonen verdoppeln den Betrag

Bei Sommerfesten und Weihnachtsfeiern sind Partnerinnen, Partner und Familienangehörige häufig willkommen. Steuerlich hat das eine klare Folge: Der auf die Begleitperson entfallende Kostenanteil wird der Person zugerechnet, die sie mitgebracht hat. Das ergibt sich aus Satz 5 der Vorschrift, der die Zuwendungen mit den anteilig auf den Arbeitnehmer und dessen Begleitpersonen entfallenden Aufwendungen ansetzt.

Einen eigenen Freibetrag erhält die Begleitperson nicht, denn die 110 Euro gelten je teilnehmendem Arbeitnehmer, und sie ist keiner. Bei einem Betrag von 95 Euro je anwesender Person bedeutet das: Wer allein kommt, bleibt mit 95 Euro vollständig im Freibetrag. Wer zu zweit kommt, dem werden 190 Euro zugerechnet, und 80 Euro davon sind steuerpflichtig.

Beispiel mit 95 € je KopfZugerechnetDavon steuerpflichtig
Beschäftigte Person kommt allein95 €0 €
Beschäftigte Person kommt mit Begleitung190 €80 €

Aus derselben Feier entstehen damit für zwei Beschäftigte völlig unterschiedliche Ergebnisse, und der Unterschied hängt an einer einzigen organisatorischen Information: wer wen mitgebracht hat. Diese Angabe gehört deshalb als eigenes Feld in die Anmeldung und nicht in eine Bemerkungsspalte, siehe Begleitperson bei Betriebsveranstaltungen.

Die Bedingung, die in der Einladung entsteht

Achtung
Seit 2026 hängt auch die Pauschalierung nach § 40 EStG daran, dass die Teilnahme allen Angehörigen des Betriebs oder eines Betriebsteils offensteht. Wer nur einen ausgewählten Kreis einlädt, verliert Freibetrag und Pauschalierung.

Alles bisher Gesagte gilt nur unter einer Voraussetzung, die am Anfang des Prozesses liegt. Die Steuerfreiheit greift nach Satz 3 nur, wenn die Teilnahme an der Betriebsveranstaltung allen Angehörigen des Betriebs oder eines Betriebsteils offensteht.

Ein Betriebsteil genügt. Ein Sommerfest nur für den Standort Köln oder nur für eine Abteilung erfüllt die Voraussetzung, solange innerhalb dieser Einheit niemand ausgeschlossen wird. Eine Veranstaltung für zwölf namentlich ausgewählte Leistungsträger erfüllt sie nicht.

Seit 2026 hat diese Bedingung zusätzliches Gewicht bekommen. Sie steht jetzt auch in Paragraf 40 des Einkommensteuergesetzes und entscheidet damit darüber, ob ein steuerpflichtiger Betrag überhaupt pauschal versteuert werden darf. Früher ließ sich argumentieren, dass bei einer geschlossenen Veranstaltung zwar der Freibetrag entfällt, die günstige Pauschalierung aber bleibt. Dieser Weg ist geschlossen. Wer eingeladen wird und nach welchem Kriterium, ist damit an zwei Stellen steuerlich relevant, und beide Entscheidungen fallen Wochen vor dem Fest.

Was Eventteams konkret erfassen sollten

Aus den Vorschriften ergibt sich eine kurze Liste von Angaben, die im Nachhinein kaum zu rekonstruieren sind. Sie kosten während der Organisation wenig und ersparen in der Nachbereitung viel.

Erstens der eingeladene Personenkreis mit der Begründung des Zuschnitts. Zweitens ein Merkmal je Person, mit dem sie sich in der Personalverwaltung wiederfinden lässt, also eine Personalnummer oder die dienstliche Mailadresse, weil ein Name in größeren Unternehmen nicht eindeutig ist. Drittens die Unterscheidung zwischen angemeldet und tatsächlich anwesend, für Beschäftigte und Begleitpersonen getrennt. Viertens die Zuordnung jeder Begleitperson zu der Person, die sie mitgebracht hat. Und fünftens die Bezeichnung und das Datum der Veranstaltung, damit sich die Liste später in die Jahresübersicht einordnen lässt.

Für die dritte Angabe ist ein Check-in beim Eintreffen deutlich belastbarer als eine Liste, die am Empfang ausliegt. Der Zeitpunkt steht fest, die Zuordnung ist maschinell, und nachträgliche Ergänzungen bleiben als solche erkennbar. Wie ein solcher Ablauf praktisch aussieht, beschreibt der Beitrag zum Check-in per QR-Code. Was danach in der Dokumentation zusammenlaufen muss, steht unter Teilnehmerliste bei Betriebsveranstaltungen.

Häufige Fragen

Gilt der Betrag je Person oder je Veranstaltung?

Beides zusammen. Der Freibetrag beträgt 110 Euro je Betriebsveranstaltung und teilnehmendem Arbeitnehmer, und er kann für bis zu zwei Betriebsveranstaltungen im Kalenderjahr genutzt werden.

Ist der Betrag eine Freigrenze?

Nein, ein Freibetrag. Das Gesetz stellt Zuwendungen frei, soweit sie 110 Euro nicht übersteigen. Bei 145 Euro sind also 35 Euro steuerpflichtig und nicht der gesamte Betrag.

Zählen Begleitpersonen separat?

Nein. Der auf eine Begleitperson entfallende Kostenanteil wird dem jeweiligen Arbeitnehmer zugerechnet, und einen eigenen Freibetrag erhält sie nicht.

Wirken sich Absagen auf die Steuer aus?

Ja. Nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs VI R 31/18 sind die Gesamtkosten auf die tatsächlich anwesenden Teilnehmer aufzuteilen. Bleiben die Kosten gleich, während weniger Menschen erscheinen, steigt der Betrag je Kopf.

Muss jede Firmenveranstaltung so behandelt werden?

Nein. Die Regeln greifen nur, wenn eine Veranstaltung auf betrieblicher Ebene mit gesellschaftlichem Charakter vorliegt und die Teilnahme allen Angehörigen des Betriebs oder eines Betriebsteils offensteht.

Was gilt bei mehr als zwei Veranstaltungen im Jahr?

Begünstigt sind höchstens zwei je Person. Welche zwei das sind, schreibt das Gesetz nicht vor. Dafür müssen Sie allerdings wissen, an welchen Veranstaltungen die einzelne Person im Jahr bereits teilgenommen hat, und das setzt eine Auswertung über alle Veranstaltungen hinweg voraus.

Dieser Beitrag ordnet die Rechtslage nach dem Stand vom 16. September 2026 ein und ersetzt keine steuerliche Beratung im Einzelfall. Bei konkreten Sachverhalten sollten Unternehmen ihre Steuerberatung oder die Entgeltabrechnung einbeziehen.

Diesen Ablauf an Ihrer eigenen Feier durchgehen

Die Angaben, die HR und Payroll nach der Veranstaltung brauchen, entstehen bei der Anmeldung und am Einlass. Genau diesen Teil bilden wir ab: Einladung, Anmeldung mit Begleitpersonen, Check-in per QR-Code und ein Export, mit dem die Entgeltabrechnung weiterarbeiten kann. In einem Ersttermin von zwanzig Minuten gehen wir Ihren konkreten Ablauf durch, nicht ein Beispiel.

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