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Betriebsveranstaltung

Betriebsveranstaltung

Jan-Philipp Koch
·
September 16, 2026
September 16, 2026

Eine Betriebsveranstaltung ist nach Paragraf 19 des Einkommensteuergesetzes eine Veranstaltung auf betrieblicher Ebene mit gesellschaftlichem Charakter, also Weihnachtsfeier, Sommerfest, Betriebsausflug oder Jubiläumsfeier. An diese Einordnung knüpfen der 110-Euro-Freibetrag und die Pauschalversteuerung an.

Drei Kolleginnen und Kollegen stoßen im Büro mit Weingläsern an

Was das Gesetz darunter versteht

Der Begriff steht in Paragraf 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a des Einkommensteuergesetzes. Dort geht es um Zuwendungen des Arbeitgebers an seinen Arbeitnehmer und dessen Begleitpersonen anlässlich von Veranstaltungen auf betrieblicher Ebene mit gesellschaftlichem Charakter. Dieser Halbsatz in Klammern ist die gesamte gesetzliche Definition. Alles Weitere ergibt sich aus der Auslegung und aus der Verwaltungspraxis.

Zwei Merkmale tragen sie. Betrieblich bedeutet, dass die Veranstaltung vom Arbeitgeber getragen wird und einen Bezug zum Betrieb hat. Gesellschaftlicher Charakter bedeutet, dass das gemeinsame Erleben im Vordergrund steht und nicht die Arbeit. Weihnachtsfeier, Sommerfest, Betriebsausflug und Jubiläumsfeier sind die Regelfälle.

Was keine Betriebsveranstaltung ist

Die Abgrenzung entscheidet darüber, ob die Sonderregeln überhaupt greifen, und sie fällt Veranstaltern regelmäßig schwer. Ein Arbeitsessen im Anschluss an eine Besprechung hat keinen gesellschaftlichen, sondern einen fachlichen Schwerpunkt. Eine reine Kundenveranstaltung richtet sich nicht an die Belegschaft. Eine Schulung bleibt eine Schulung, auch wenn abends gemeinsam gegessen wird. Und die Feier zum runden Geburtstag einer einzelnen Person ist keine Veranstaltung auf betrieblicher Ebene, sondern ein persönliches Ereignis.

Gemischte Formate sind der Normalfall und der schwierigste Fall zugleich. Eine Jahrestagung mit Vormittagsprogramm und Abendveranstaltung enthält beide Elemente. Wie die Kosten dann aufzuteilen sind, hängt vom Einzelfall ab und gehört vor die Veranstaltung geklärt, nicht danach.

Warum das Offenstehen so wichtig ist

Die steuerliche Begünstigung hängt an einer Bedingung, die in der Veranstaltungsplanung entsteht und nicht in der Buchhaltung. Nach Satz 3 der Vorschrift bleiben Zuwendungen nur dann außer Ansatz, wenn die Teilnahme an der Betriebsveranstaltung allen Angehörigen des Betriebs oder eines Betriebsteils offensteht.

Ein Betriebsteil genügt also. Ein Sommerfest nur für den Standort Köln oder nur für eine Abteilung kann die Voraussetzung erfüllen, solange innerhalb dieser Einheit niemand ausgeschlossen wird. Eine Veranstaltung für zwölf namentlich ausgewählte Leistungsträger erfüllt sie nicht. Seit 2026 gilt dieselbe Bedingung auch für die Pauschalversteuerung nach Paragraf 40 des Einkommensteuergesetzes, sodass der eingeladene Personenkreis inzwischen an zwei Stellen über die steuerliche Behandlung entscheidet.

Welche Kosten hineingehören

Satz 2 der Vorschrift fasst den Begriff der Zuwendung bewusst weit. Gemeint sind alle Aufwendungen des Arbeitgebers einschließlich Umsatzsteuer, und zwar unabhängig davon, ob sie einzelnen Arbeitnehmern individuell zurechenbar sind oder ob es sich um einen rechnerischen Anteil an den Kosten handelt, die der Arbeitgeber gegenüber Dritten für den äußeren Rahmen aufwendet.

Der äußere Rahmen ist der Punkt, an dem sich viele Kalkulationen verschätzen. Raummiete, Technik, Dekoration, Musik und die Agenturleistung gehören dazu, obwohl sie beim einzelnen Gast keinen greifbaren Vorteil erzeugen. Der Bundesfinanzhof hat in seinem Urteil vom 29. April 2021, VI R 31/18 ausdrücklich festgehalten, dass alle in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Aufwendungen anzusetzen sind, ungeachtet dessen, ob sie beim Arbeitnehmer einen Vorteil begründen können. Dass die Umsatzsteuer mitzählt, steht im Gesetz selbst und wird beim Vergleich mit Nettoangeboten leicht übersehen. Zum Umgang mit der Steuer bei Veranstaltungen allgemein siehe Umsatzsteuer bei Veranstaltungen.

Was Veranstalter daraus mitnehmen

Für die Organisation folgen daraus vier Angaben, die im Nachhinein kaum zu rekonstruieren sind. Erstens der eingeladene Personenkreis mit der Begründung, warum er so zugeschnitten wurde. Zweitens die tatsächliche Anwesenheit, denn die Gesamtkosten werden auf die Anwesenden verteilt und nicht auf die Angemeldeten. Drittens die Zuordnung jeder Begleitperson zu der Person, die sie mitgebracht hat. Und viertens, um die wievielte begünstigte Veranstaltung des Jahres es sich für die einzelne Person handelt, weil die Begünstigung nach Satz 4 nur für bis zu zwei Betriebsveranstaltungen jährlich gilt.

Diese vier Punkte entstehen im Eventprozess, gebraucht werden sie in der Entgeltabrechnung. Wer sie erst nach der Feier zusammensucht, arbeitet mit Erinnerungen statt mit Daten. Dieser Eintrag ordnet die Rechtslage ein und ersetzt keine steuerliche Beratung im Einzelfall.

In der Praxis mit FairUp
FairUp erfasst Anmeldung und tatsächliche Anwesenheit getrennt, bildet Begleitpersonen mit Zuordnung zur beschäftigten Person ab und stellt die Liste als Export bereit. Die steuerliche Bewertung bleibt bei Ihrer Payroll oder Steuerberatung.

Häufige Fragen

Wie viele Betriebsveranstaltungen sind begünstigt?

Nach Paragraf 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a Satz 4 EStG gilt die Begünstigung für bis zu zwei Betriebsveranstaltungen jährlich. Mehr Veranstaltungen sind erlaubt, sie sind nur nicht begünstigt.

Reicht ein Fest für eine einzelne Abteilung?

Ja, wenn die Teilnahme allen Angehörigen dieses Betriebsteils offensteht. Das Gesetz verlangt ausdrücklich nur das Offenstehen für den Betrieb oder einen Betriebsteil, nicht für das gesamte Unternehmen.

Ist ein Arbeitsessen eine Betriebsveranstaltung?

In der Regel nicht. Es fehlt der gesellschaftliche Charakter, weil der fachliche Anlass im Vordergrund steht. Die Einordnung hängt aber von der konkreten Ausgestaltung ab.

Müssen alle Eingeladenen teilnehmen?

Nein. Verlangt wird nur, dass die Teilnahme offensteht. Wer tatsächlich kommt, ist für die Voraussetzung unerheblich, für die Berechnung des Betrags je Kopf dagegen entscheidend.

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