Ob auf Teilnahmegebühren, Standmieten und Sponsoringleistungen Umsatzsteuer anfällt, hängt davon ab, wer die Veranstaltung durchführt und worin die Leistung besteht. Für Einrichtungen des öffentlichen Rechts und gemeinnützige Träger gibt es eine eigene Befreiung, die häufig übersehen wird.

Paragraf 4 Nummer 22 UStG stellt Vorträge, Kurse und andere Veranstaltungen wissenschaftlicher oder belehrender Art von der Umsatzsteuer frei, wenn sie von juristischen Personen des öffentlichen Rechts, von Verwaltungs- und Wirtschaftsakademien, von Volkshochschulen oder von gemeinnützigen Einrichtungen und Berufsverbänden durchgeführt werden und die Einnahmen überwiegend zur Kostendeckung verwendet werden. Für eine Hochschule, die einen Berufsorientierungstag mit Teilnahmebeitrag ausrichtet, ist das der zentrale Punkt. Die Befreiung hängt an der Person des Veranstalters und am Zweck, nicht am Format.
Diese Bedingung ist die Sollbruchstelle. Solange die Einnahmen die Kosten der Veranstaltung im Wesentlichen decken und nicht übersteigen, trägt die Befreiung. Wird dagegen ein spürbarer Überschuss erwirtschaftet, wird die Einordnung schwierig, und dann kommt es auf die konkrete Kalkulation an. Führen Sie deshalb je Veranstaltung eine Gegenüberstellung von Einnahmen und Kosten, statt sie im Gesamthaushalt untergehen zu lassen. Ohne diese Aufstellung lässt sich die Voraussetzung im Nachhinein kaum belegen.
Die Überlassung einer Standfläche ist keine Bildungsleistung. Sie wird regelmäßig als steuerpflichtige Leistung behandelt, und zwar auch dann, wenn die Veranstaltung selbst befreit ist. Ähnlich beim Sponsoring: Erhält der Sponsor eine benannte Gegenleistung wie ein Logo auf der Bühne oder eine Nennung im Programm, liegt ein Leistungsaustausch vor. Ein reiner Zuschuss ohne Gegenleistung wird anders beurteilt. Der Unterschied entscheidet über die Rechnung und gehört deshalb in die Vereinbarung, nicht in ein späteres Gespräch mit der Buchhaltung.
Der Regelsatz beträgt 19 Prozent, der ermäßigte Satz 7 Prozent. Welcher gilt, ergibt sich aus Paragraf 12 UStG und der zugehörigen Anlage. Der ermäßigte Satz greift für bestimmte kulturelle Leistungen, nicht pauschal für Veranstaltungen. Bei gemischten Angeboten, etwa einem Ticket, das Eintritt und Verpflegung umfasst, ist die Aufteilung eine eigene Frage, die sich nicht mit einer Faustregel beantworten lässt.
Bucht ein Unternehmen aus einem anderen EU-Staat einen Stand, richtet sich der Leistungsort nach Paragraf 3a UStG. Für Leistungen an Unternehmen gilt im Grundsatz das Empfängerortprinzip, wobei die Eintrittsberechtigung zu Veranstaltungen eine eigene Regelung kennt. Praktisch heißt das: Sie brauchen die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Ausstellers, bevor Sie die Rechnung schreiben, und Sie müssen wissen, ob Sie mit oder ohne Steuer fakturieren. Halten Sie das im Ausstellerportal schon bei der Buchung ab, dann fehlt die Angabe später nicht.
Der Steuerstatus wirkt auf die Preisgestaltung, auf den Vorsteuerabzug und auf jede Rechnung, die Sie stellen. Wer erst nach der Veranstaltung fragt, hat die Preise bereits kommuniziert und trägt die Differenz selbst. Klären Sie die Einordnung deshalb zusammen mit dem Messebudget und lassen Sie sie im Zweifel steuerlich prüfen. Dieser Eintrag beschreibt den Rahmen und ersetzt keine steuerliche Beratung im Einzelfall.
Sind Teilnahmegebühren einer Hochschule umsatzsteuerfrei?
Häufig ja, nach Paragraf 4 Nummer 22 UStG, wenn es sich um eine Veranstaltung wissenschaftlicher oder belehrender Art handelt und die Einnahmen überwiegend der Kostendeckung dienen.
Gilt die Befreiung auch für Standmieten?
Nein. Die Überlassung einer Standfläche ist keine Bildungsleistung und wird regelmäßig steuerpflichtig behandelt, auch wenn die Veranstaltung selbst befreit ist.
Welcher Steuersatz gilt für Eventtickets?
Im Regelfall 19 Prozent. Der ermäßigte Satz von 7 Prozent kommt nur für bestimmte in Paragraf 12 UStG genannte Leistungen in Betracht, nicht pauschal für Veranstaltungen.
Was gilt bei Ausstellern aus dem EU-Ausland?
Der Leistungsort richtet sich nach Paragraf 3a UStG, und die Behandlung hängt von der Art der Leistung ab. Holen Sie die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer bereits bei der Standbuchung ein.
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