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Der Veranstaltungsleiter ist die Person, die während einer Veranstaltung in einer Versammlungsstätte vor Ort die Verantwortung für den sicheren Ablauf trägt. Die Rolle ist in den Versammlungsstättenverordnungen der Länder geregelt und keine bloße Berufsbezeichnung.

Im Alltag heißt Veranstaltungsleiter oft einfach, wer die Veranstaltung organisiert. Im Recht der Versammlungsstätten ist damit etwas Bestimmtes gemeint. Die Regeln stehen in den Verordnungen der Länder, die auf eine gemeinsame Musterverordnung zurückgehen. Die folgenden Angaben sind an der bayerischen Verordnung belegt, maßgeblich ist die Fassung Ihres Bundeslands.
Nach Paragraf 38 ist der Betreiber für die Sicherheit der Veranstaltung und die Einhaltung der Vorschriften verantwortlich. Während des Betriebs muss der Betreiber oder ein von ihm beauftragter Veranstaltungsleiter ständig anwesend sein.
Dieselbe Vorschrift nennt zwei weitere Pflichten des Betreibers. Er muss die Zusammenarbeit von Ordnungsdienst, Brandsicherheitswache und Sanitätswache mit Polizei, Feuerwehr und Rettungsdienst gewährleisten. Und er muss den Betrieb einstellen, wenn für die Sicherheit notwendige Anlagen nicht betriebsfähig sind oder Betriebsvorschriften nicht eingehalten werden können.
Der zweite Punkt ist der unbequeme. Die Person vor Ort muss eine Veranstaltung unterbrechen oder abbrechen können, auch gegen den Wunsch des Auftraggebers. Wer diese Befugnis nicht hat, ist nicht Veranstaltungsleiter, gleich was auf der Visitenkarte steht.
Betreiber ist, wer die Versammlungsstätte betreibt, Veranstalter, wer darin etwas ausrichtet. Bei einer gemieteten Halle sind das zwei verschiedene Parteien. Der Betreiber kann seine Pflichten durch schriftliche Vereinbarung auf den Veranstalter übertragen, wenn dieser oder dessen Veranstaltungsleiter mit der Versammlungsstätte und deren Einrichtungen vertraut ist. Der Veranstalter ist dann für das verantwortlich, was er vertraglich übernommen hat. Die Verantwortung des Betreibers bleibt nach der Vorschrift unberührt.
Für die Praxis heißt das: Im Mietvertrag nachlesen, welche Pflichten übergehen, und klären, wer am Veranstaltungstag als Veranstaltungsleiter benannt ist. Wie weit die Haftung darüber hinaus reicht, steht unter Veranstalterhaftung.
Vertraut sein mit der Stätte bedeutet konkret: die genehmigte Besucherzahl und den Bestuhlungsplan, die Rettungswege, die Standorte der Löscheinrichtungen, die Ansprechpartner von Ordnungsdienst und Sanitätsdienst und die Abläufe aus dem Sicherheitskonzept. Eine Einweisung am Veranstaltungsmorgen ersetzt das nicht.
Die Rolle wird niemandem ausdrücklich übertragen. Die benannte Person ist während der Veranstaltung nicht durchgehend anwesend. Sie kennt die genehmigte Personenzahl nicht. Oder sie hat keine Befugnis, im Ernstfall abzubrechen. Dieser Eintrag ordnet die Regeln ein und ersetzt keine Auskunft der Bauaufsicht oder des Betreibers.
Was ist ein Veranstaltungsleiter?
Die Person, die während einer Veranstaltung in einer Versammlungsstätte vor Ort für den sicheren Ablauf verantwortlich ist, als Betreiber oder in dessen Auftrag.
Muss der Veranstaltungsleiter die ganze Zeit anwesend sein?
Ja. Nach der bayerischen Versammlungsstättenverordnung muss während des Betriebs der Betreiber oder ein von ihm beauftragter Veranstaltungsleiter ständig anwesend sein.
Kann der Betreiber seine Pflichten auf den Veranstalter übertragen?
Ja, durch schriftliche Vereinbarung, wenn der Veranstalter oder dessen Veranstaltungsleiter mit der Stätte vertraut ist. Die Verantwortung des Betreibers bleibt daneben bestehen.
Darf der Veranstaltungsleiter eine Veranstaltung abbrechen?
Er muss es können. Der Betrieb ist einzustellen, wenn notwendige Sicherheitseinrichtungen ausfallen oder Betriebsvorschriften nicht eingehalten werden können.