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Bestuhlungsplan

Bestuhlungsplan

Jan-Philipp Koch
·
October 1, 2026
October 1, 2026

Der Bestuhlungsplan zeigt, wie Sitzplätze, Tische, Gänge und Rettungswege in einem Raum angeordnet sind und wie viele Besucherplätze sich daraus ergeben. In Versammlungsstätten ist er Teil der Genehmigung und darf nicht eigenmächtig geändert werden.

Reihen schwarzer und grauer Stühle in einem leeren Saal

Was der Plan zeigt

Ein Bestuhlungsplan ist eine maßstäbliche Zeichnung des Raums mit allem, was Menschen darin Platz nimmt oder ihnen im Weg stehen kann: Sitzreihen, Tische, Stehflächen, Bühne, Gänge, Türen und Rettungswege. Am Rand steht die Zahl, auf die es ankommt, nämlich wie viele Besucherplätze diese Anordnung ergibt.

Für einen Raum gibt es in der Regel nicht einen Plan, sondern mehrere. Reihenbestuhlung, Bankett mit runden Tischen und parlamentarische Bestuhlung mit Tischreihen führen im selben Saal zu sehr unterschiedlichen Zahlen. Jede Variante ist ein eigener Plan mit eigener Platzzahl.

Wann er verbindlich ist

Verbindlich wird der Plan dort, wo ein Raum als Versammlungsstätte gilt. Die Regeln dafür stehen im Recht der Länder. Die Verordnungen gehen auf eine gemeinsame Musterverordnung zurück und ähneln sich deshalb, maßgeblich ist aber die Fassung Ihres Bundeslands. Die folgenden Angaben sind an der bayerischen Verordnung belegt.

Dort heißt es in Paragraf 32, dass die Zahl der im Bestuhlungs- und Rettungswegeplan genehmigten Besucherplätze nicht überschritten und die genehmigte Anordnung nicht geändert werden darf. Eine Ausfertigung des für die jeweilige Nutzung genehmigten Plans ist in der Nähe des Haupteingangs jedes Versammlungsraums gut sichtbar anzubringen. Der Plan ist also keine Planungshilfe, sondern Teil der Genehmigung, und aus ihm ergibt sich die maximale Personenzahl.

Die Maße für Sitzreihen

Paragraf 10 derselben Verordnung nennt die Maße. Ein Sitzplatz muss mindestens 0,50 Meter breit sein, zwischen den Reihen muss eine lichte Durchgangsbreite von mindestens 0,40 Metern bleiben. Sitzplätze stehen in Blöcken von höchstens 30 Reihen, hinter und zwischen den Blöcken verlaufen Gänge von mindestens 1,20 Metern Breite, die auf möglichst kurzem Weg zum Ausgang führen.

Seitlich eines Gangs dürfen in Räumen höchstens zehn Sitzplätze liegen, zwischen zwei Seitengängen also zwanzig. Wer Stühle nur vorübergehend aufstellt, muss sie innerhalb der Reihe fest miteinander verbinden. Der Grund ist schlicht: Lose Stühle kippen im Gedränge um und versperren genau die Wege, die frei bleiben müssen.

Tische statt Reihen

Für Bankett und Arbeitstische gilt eine andere Logik. Von jedem Tischplatz darf der Weg zu einem Gang nicht länger als zehn Meter sein, und der Abstand von Tisch zu Tisch soll 1,50 Meter nicht unterschreiten. Tische brauchen mehr Fläche je Person als Reihen. Derselbe Saal fasst mit runden Tischen deshalb spürbar weniger Menschen als mit Reihenbestuhlung.

Plätze für Rollstuhlnutzer

In Versammlungsräumen muss mindestens ein Prozent der Besucherplätze für Rollstuhlnutzer vorgesehen sein, mindestens jedoch zwei Plätze, und zwar auf ebenen Standflächen. Ihnen sind Plätze für Begleitpersonen zuzuordnen, und die Plätze samt den Wegen dorthin sind gut sichtbar zu kennzeichnen. Im Plan gehören diese Plätze von Anfang an eingezeichnet und nicht nachträglich an den Rand geschoben. Mehr dazu unter Barrierefreiheit.

Was das für Mieter eines Raums heißt

Wer einen Saal mietet, zeichnet den Plan in aller Regel nicht selbst. Der Betreiber hat genehmigte Varianten, und die erste Frage an ihn lautet, welche es gibt und wie viele Plätze jede hat. Passt keine davon, ist eine neue Variante eine Sache für Betreiber und Bauaufsicht und braucht Vorlauf.

Für die eigene Planung folgt daraus eine Reihenfolge. Erst die Variante wählen, dann die Platzzahl als Obergrenze in die Anmeldung übernehmen, siehe Teilnehmerbegrenzung. Wer umgekehrt erst Zusagen sammelt und danach den Raum bestuhlt, stellt am Veranstaltungstag Stühle in die Gänge.

Häufige Fehler

Der häufigste Fehler ist das spontane Umstellen. Zusätzliche Stuhlreihen, ein Buffet im Gang oder ein Technikpult vor einer Tür ändern die genehmigte Anordnung, auch wenn die Gesamtzahl stimmt. Ebenso verbreitet ist, eine Variante zu bewerben, die für den Raum nie genehmigt wurde. Und wer Stände, Garderobe oder Kamerapodeste nicht in den Plan aufnimmt, plant mit Flächen, die am Tag selbst belegt sind. Wie Rettungswege und Brandlasten zusammenhängen, steht unter Brandschutz.

Dieser Eintrag ordnet die Regeln ein und ersetzt keine Auskunft der Bauaufsicht oder des Betreibers.

In der Praxis mit FairUp
Einen Bestuhlungsplan zeichnet FairUp nicht. Die Plattform liefert die Zahl, die zum Plan passen muss: Sie begrenzen die Anmeldungen auf die genehmigten Plätze und sehen über den Check-in per QR-Code, wie viele Menschen tatsächlich gekommen sind.
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Häufige Fragen

Ist ein Bestuhlungsplan Pflicht?

In Versammlungsstätten ja. Der genehmigte Plan legt Anordnung und Zahl der Besucherplätze fest und muss in der Nähe des Haupteingangs des Raums aushängen. Die Einzelheiten regelt das Recht des jeweiligen Bundeslands.

Wie breit muss ein Sitzplatz sein?

Nach der bayerischen Versammlungsstättenverordnung mindestens 0,50 Meter, mit mindestens 0,40 Metern lichter Durchgangsbreite zwischen den Reihen.

Wie viele Stühle dürfen in einer Reihe stehen?

In Räumen höchstens zehn Sitzplätze seitlich eines Gangs, zwischen zwei Seitengängen also zwanzig.

Darf ich die Bestuhlung am Veranstaltungstag ändern?

Nicht über die genehmigte Anordnung hinaus. Zahl und Anordnung der Plätze sind Teil der Genehmigung, eine andere Variante braucht einen eigenen genehmigten Plan.

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