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Versammlungsstätte

Versammlungsstätte

Jan-Philipp Koch
·
August 21, 2026
October 1, 2026

Eine Versammlungsstätte ist ein Gebäude oder Bereich, der für die gleichzeitige Anwesenheit vieler Menschen bestimmt ist. Ab bestimmten Größen greift die Versammlungsstättenverordnung des jeweiligen Bundeslandes und regelt Kapazität, Rettungswege und Personal.

Leere orangefarbene Sitzreihen in einem Kongresssaal

Wann ein Raum eine Versammlungsstätte ist

Maßgeblich ist nicht die Bezeichnung, sondern die Nutzung und die Zahl der Besucher. Die Bayerische Versammlungsstättenverordnung gilt nach Paragraf 1 Absatz 1 für Versammlungsräume, die einzeln mehr als 200 Besucher fassen, und ebenso für mehrere Räume mit zusammen mehr als 200 Besuchern, wenn sie gemeinsame Rettungswege haben. Für Versammlungsstätten im Freien mit Szenenflächen und Tribünen liegt die Schwelle bei mehr als 1.000 Besuchern, für Sportstadien bei mehr als 5.000. Wie viele Besucher ein Raum fasst, wird dabei nicht geschätzt, sondern nach festen Werten je Quadratmeter berechnet.

Wichtig für die Planung: Das Baurecht ist Ländersache. Die Verordnungen ähneln sich, weil sie derselben Musterverordnung folgen, aber sie sind nicht identisch. Wer in mehreren Bundesländern veranstaltet, kann die Werte nicht einfach übertragen.

Was die Verordnung regelt

Der praktisch wichtigste Teil ist die zulässige Personenzahl, die sich aus Fläche und Bestuhlung ergibt und nicht frei gewählt werden kann. Details dazu stehen unter maximale Personenzahl. Daneben regelt sie Rettungswege und ihre Breite, die Anzahl und Lage der Ausgänge, die Sicherheitsbeleuchtung, die Bestuhlungspläne und das erforderliche Personal.

Ab bestimmten Größen verlangt die Verordnung eine verantwortliche Person für Veranstaltungstechnik und, je nach Umfang, Ordnungsdienst und Brandsicherheitswache. Wer das erst bei der Abnahme erfährt, hat ein Terminproblem.

Der Bestuhlungsplan

Für Veranstaltungen mit mehr als einer bestimmten Personenzahl ist ein Bestuhlungsplan vorzulegen und von der Behörde zu genehmigen. Er zeigt Sitzreihen, Gangbreiten, Rettungswege und deren Kennzeichnung.

Das ist der Punkt, an dem sich der Hallenplan und die Sicherheitsplanung berühren. Ein Standplan, der Rettungswege zustellt, wird nicht genehmigt, und zwar unabhängig davon, wie gut er verkauft ist. Planen Sie deshalb Rettungswege zuerst und Standflächen danach, nicht umgekehrt.

Wer verantwortlich ist

Die Verordnung unterscheidet zwischen dem Betreiber der Versammlungsstätte und dem Veranstalter. Der Betreiber verantwortet den baulichen Zustand und die technischen Anlagen. Der Veranstalter verantwortet den Ablauf, die Einhaltung der Personenzahl und das eingesetzte Personal.

Wenn Sie eine Halle anmieten, klären Sie diese Aufteilung schriftlich. Die Frage, wer die Brandsicherheitswache stellt und bezahlt, taucht sonst zwei Wochen vor dem Termin auf.

Was Sie früh klären sollten

Vier Fragen gehören in das erste Gespräch mit der Halle, nicht in die Woche vor dem Aufbau: Wie viele Personen sind bei unserer geplanten Bestuhlung zulässig? Liegt ein genehmigter Bestuhlungsplan vor oder brauchen wir einen neuen? Welches Personal verlangt die Behörde bei unserer Größe? Und wer stellt es?

Die Antwort auf die erste Frage bestimmt, wie viele Tickets Sie überhaupt verkaufen dürfen. Wie sich das technisch abbilden lässt, steht unter Teilnehmerbegrenzung.

In der Praxis mit FairUp
Ob ein Raum als Versammlungsstätte gilt, entscheidet das Baurecht und keine Software. FairUp liefert die Zahl, die Sie dafür im Blick behalten müssen: den Anmeldestand vorab und über den Check-in per QR-Code die tatsächlich Anwesenden.
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Häufige Fragen

Ab wie vielen Besuchern gilt die Verordnung?

In Bayern ab mehr als 200 Besuchern in Versammlungsräumen, ab mehr als 1.000 bei Versammlungsstätten im Freien mit Szenenflächen und Tribünen und ab mehr als 5.000 bei Sportstadien. So steht es in Paragraf 1 Absatz 1 der bayerischen Verordnung, die anderen Länder haben eigene Fassungen.

Gilt in ganz Deutschland dasselbe?

Nein. Baurecht ist Ländersache. Die Verordnungen folgen derselben Musterverordnung und ähneln sich stark, weichen aber im Detail ab.

Wer haftet, wenn zu viele Menschen im Raum sind?

In erster Linie der Veranstalter, der für den Ablauf verantwortlich ist. Deshalb gehört die zulässige Personenzahl in die Ticketkontingente und nicht nur in die Akte.

Brauchen wir eine Brandsicherheitswache?

Das hängt von Größe, Nutzung und der Einschätzung der zuständigen Behörde ab. Klären Sie es früh, weil Termine bei der Feuerwehr Vorlauf brauchen.

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