Vergabe in Hessen: Direktauftrag bis 100.000 Euro nach HVTG und Vergabeerlass
Hessen hat 2026 Vergabegesetz und Vergabeerlass erneuert und den Direktauftrag auf 100.000 Euro angehoben. Dieser Beitrag zeigt die Mindestvorgaben des Erlasses, für wen sie gelten und welche Verfahren über 100.000 Euro offenstehen.

- In Hessen dürfen öffentliche Auftraggeber Liefer- und Dienstleistungen seit Juni 2026 bis 100.000 Euro netto direkt beauftragen, vorher lag die Grenze bei 10.000 Euro.
- Die Regel gilt für Land, Gemeinden und Körperschaften unter Landesaufsicht, für die § 55 der Landeshaushaltsordnung gilt.
- Über 20.000 Euro sind grundsätzlich drei Vergleichspreise einzuholen, dazu kommen Vier-Augen-Prinzip und Dokumentation.
- Über 100.000 Euro dürfen Auftraggeber die Verfahrensart der Unterschwellenvergabeordnung frei wählen.
Neues Gesetz, neuer Erlass
Hessen hat sein Vergaberecht im Juni 2026 in zwei Schritten erneuert. Das geänderte Hessische Vergabe- und Tariftreuegesetz trat am 25. Juni 2026 in Kraft, der neue Vergabeerlass vom 12. Juni 2026 am 30. Juni. Beide Texte stellt die Auftragsberatungsstelle Hessen bereit. Die Startup-Vergabe-Landkarte des Bitkom mit Stand Dezember 2025 nennt für Hessen noch die alten 10.000 Euro.
Für ein Ministerium, ein Regierungspräsidium, eine Stadt oder einen Landkreis heißt das: Eine Eventplattform für Fachtage, Bürgerdialoge oder eine Ausbildungsmesse liegt in aller Regel im Bereich des Direktauftrags. Hessen knüpft daran aber konkrete Mindestvorgaben, die über einen bloßen Preisvergleich hinausgehen.
Was Gesetz und Erlass regeln
| Regelung | Inhalt | Fundstelle |
|---|---|---|
| Direktauftrag | Liefer- und Dienstleistungen bis 100.000 € ohne Umsatzsteuer ohne förmliches Vergabeverfahren | Vergabeerlass Teil 2 |
| Vergleichspreise | über 20.000 € grundsätzlich drei Vergleichspreise | Teil 2 Buchst. a |
| Weitere Mindestvorgaben | Vier-Augen-Prinzip, keine Interessenkonflikte, Dokumentation, Aufträge streuen | Teil 2 Buchst. b bis e |
| Über 100.000 € bis EU-Schwelle | UVgO in hessischer Fassung, freie Wahl der Verfahrensart | § 12 Abs. 1 und 3 HVTG, Erlass Nr. 3.1 |
| Tariftreue und Mindestlohn | ab 20.000 € anzuwenden | § 1 Abs. 2 HVTG |
Das Gesetz selbst gilt nach seinem Paragraf 1 Absatz 1 erst für Aufträge über 100.000 Euro bei Liefer- und Dienstleistungen. Darunter regelt der Erlass den Direktauftrag, und die Tariftreue- und Mindestlohnregeln greifen nach Absatz 2 schon ab 20.000 Euro. Die Werte schätzt man nach Paragraf 3 VgV, so bestimmt es Absatz 3.
Die Mindestvorgaben beim Direktauftrag
Teil 2 des Vergabeerlasses listet die Pflichten auf. Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit sind zu beachten, und über 20.000 Euro sind dafür grundsätzlich drei Vergleichspreise abzufragen. Das kann nach dem Erlass durch formlose Preisabfrage, Internetrecherche oder Online-Preisdatenbanken geschehen, bei geringeren Werten auch über Erfahrungswerte aus früheren Beauftragungen. Bei der Beschaffung gilt das Vier-Augen-Prinzip, beteiligte Personen dürfen keine Interessenkonflikte haben, und die Beschaffung ist zu dokumentieren.
Dazu kommt das Gebot, Aufträge grundsätzlich zwischen den Wettbewerbern zu streuen. Wiederholte Beauftragungen desselben Unternehmens sind zu begründen. Eine Abfrage im Wettbewerbsregister ist möglich, aber keine Pflicht, und eine Meldung an die Vergabestatistik entfällt. Hat ein Auftrag Binnenmarktrelevanz, gelten die Grundsätze des europäischen Primärrechts, insbesondere Transparenz und Chancengleichheit.
Wer an die Regeln gebunden ist
Öffentliche Auftraggeber sind nach Paragraf 1 Absatz 5 HVTG das Land Hessen, Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts unter Landesaufsicht, für die Paragraf 55 der Landeshaushaltsordnung gilt, sowie Gemeinden, Gemeindeverbände, Eigenbetriebe und kommunale Zweckverbände. Der Erlass gilt für alle diese Auftraggeber, für Kommunen zugleich als Bekanntgabe zur Gemeindehaushaltsverordnung.
Hochschulen sollten zusätzlich ihre eigene Beschaffungsordnung prüfen. Interne Grenzen für Fachbereiche liegen oft deutlich unter dem Landeswert, und Verträge mit Laufzeit gehen häufig über die zentrale Beschaffung.
Eventsoftware in Hessen eingeordnet
Maßgeblich ist der geschätzte Wert über die gesamte Laufzeit ohne Umsatzsteuer, bei unbefristeten Verträgen der 48-fache Monatswert nach Paragraf 3 VgV. Mit den öffentlichen Preisen von FairUp ergibt sich folgende Einordnung.
| Paket | Wert über 24 Monate | Wert über 48 Monate | Einordnung in Hessen (48 Monate, Landesbehörde) |
|---|---|---|---|
| Starter | 2.136 € | 4.272 € | Direktauftrag möglich |
| Pro | 5.976 € | 11.952 € | Direktauftrag möglich |
| Expo | ab 9.800 € | ab 19.600 € | Direktauftrag möglich |
| Career | ab 15.800 € | ab 31.600 € | Direktauftrag möglich |
| Enterprise | ab 60.000 € | ab 120.000 € | Verhandlungsvergabe oder Beschränkte Ausschreibung |
Die Preise stehen auf fairup.events/preise und verstehen sich netto. Über 48 Monate gerechnet liegen die Pakete Career und Enterprise über 20.000 Euro, dann sind grundsätzlich drei Vergleichspreise nötig.
Über 100.000 Euro: freie Wahl der Verfahrensart
Oberhalb der Direktauftragsgrenze gilt die Unterschwellenvergabeordnung mit hessischen Maßgaben. Nach Nummer 3.1 des Erlasses kann der Auftraggeber die Verfahrensart ohne Bindung an besondere Zulassungsvoraussetzungen wählen. Die Wertgrenzentabelle der Auftragsberatungsstelle nennt Öffentliche Ausschreibung und Beschränkte Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb als Regelverfahren, zusätzlich zulässig sind Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb und Verhandlungsvergabe. Wird nicht das Regelverfahren gewählt, ist die Wahl zu begründen, und grundsätzlich sind mindestens drei Unternehmen aufzufordern.
Inhaltlich gelten die Pflichten wie überall. Für Anmeldedaten braucht es einen Auftragsverarbeitungsvertrag, und Serverstandort, Löschfristen und Datenrückgabe gehören in den Vertrag.
Rechner: Ihr Fall im Vergleich der Länder
Der Rechner enthält die Regeln aller 16 Länder. So sehen Sie auch, wie Ihr Vorhaben in einem anderen Bundesland eingeordnet würde, etwa bei einer Kooperation über Landesgrenzen.
Ein Muster für den Vermerk
Der Vermerk ist das Dokument, das bei einer späteren Prüfung zählt. Er muss nicht lang sein, aber er sollte die folgenden Angaben enthalten. Die rechte Spalte nennt die Fundstelle, auf die Sie sich stützen können.
| Angabe | Inhalt | Fundstelle |
|---|---|---|
| Gegenstand und Bedarf | Was beschafft wird und wofür, zum Beispiel Anmeldung und Check-in für die Karrieremesse | Haushaltsgrundsätze |
| Geschätzter Wert | Nettowert über die geplante Laufzeit mit Optionen, bei unbefristeten Verträgen 48 Monate | § 3 VgV entsprechend |
| Verfahrensart | Direktauftrag, weil der Wert höchstens 100.000 Euro beträgt | Vergabeerlass Teil 2 |
| Vergleichspreise | Über 20.000 Euro grundsätzlich drei, mit Quelle und Datum | Teil 2 Buchst. a |
| Vier-Augen-Prinzip und Interessenkonflikte | Zweite beteiligte Person, Erklärung zu Interessenkonflikten | Teil 2 Buchst. b und c |
| Streuung der Aufträge | Begründung bei wiederholter Beauftragung desselben Unternehmens | Teil 2 Buchst. e |
Was Sie den Anbieter vorab fragen sollten
Der Vergleich wird belastbar, wenn alle Anbieter dieselben Fragen beantworten. Fünf Punkte entscheiden bei Eventsoftware für öffentliche Stellen fast immer mit. Erstens der Preis über die geplante Laufzeit als Festpreis, nicht als Ab-Preis, damit Ihre Schätzung stimmt. Zweitens der Auftragsverarbeitungsvertrag mit den technischen und organisatorischen Maßnahmen und der Liste der Unterauftragsverarbeiter. Drittens der Serverstandort und die Frage, ob Daten in Drittländer übermittelt werden.
Viertens die Barrierefreiheit der Anmeldestrecke, weil öffentliche Stellen ihre Websites und Anwendungen barrierefrei gestalten müssen. Und fünftens der Ausstieg: in welchem Format und in welcher Frist Sie Ihre Daten am Vertragsende zurückbekommen. Halten Sie die Antworten mit Datum fest, sie gehören in den Vermerk.
Häufige Fragen
Ab wann brauche ich in Hessen drei Vergleichspreise?
Bei Direktaufträgen über 20.000 Euro netto grundsätzlich immer. Der Erlass lässt dafür formlose Preisabfragen, Internetrecherche und Online-Preisdatenbanken zu.
Gilt die Grenze von 100.000 Euro auch für Städte und Landkreise?
Ja. Der Vergabeerlass gilt für alle öffentlichen Auftraggeber nach § 1 Abs. 5 HVTG, darunter Gemeinden und Gemeindeverbände.
Was bedeutet das Vier-Augen-Prinzip beim Direktauftrag?
Eine zweite Person ist an der Beschaffungsentscheidung beteiligt. Das gehört zu den Mindestvorgaben aus Teil 2 des Erlasses, ebenso wie die Dokumentation.
Welches Verfahren gilt über 100.000 Euro?
Der Auftraggeber kann die Verfahrensart der UVgO frei wählen. Regelverfahren sind die Öffentliche Ausschreibung und die Beschränkte Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb, andere Verfahren sind zu begründen.
Wie sieht es in anderen Ländern aus?
Das zeigt unser Überblick zu Direktauftrag und Wertgrenzen nach Bundesland.
Dieser Beitrag erklärt den Rahmen und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Stand der Rechtsgrundlagen: 12. Oktober 2026.