Veranstaltungsanzeige
Eine Veranstaltungsanzeige ist die Mitteilung an die Gemeinde oder das Ordnungsamt, dass eine öffentliche Veranstaltung stattfinden soll, mit Art, Ort, Zeit und der Zahl der zugelassenen Besucher. Ob und wie früh sie nötig ist, regelt das Landesrecht. Daneben brauchen viele Veranstaltungen eigene Erlaubnisse, etwa für die Nutzung öffentlicher Straßen, den Ausschank oder die Festsetzung einer Messe.

Was angezeigt wird
Ein bundesweit einheitliches Gesetz zur Anmeldung von Veranstaltungen gibt es nicht. Wer was wann bei welcher Behörde anzeigen muss, ergibt sich aus dem Recht des jeweiligen Landes und aus einzelnen Fachgesetzen. Ein Beispiel für eine ausdrückliche Regel ist Artikel 19 des bayerischen Landesstraf- und Verordnungsgesetzes. Wer in Bayern eine öffentliche Vergnügung veranstalten will, muss sie der Gemeinde spätestens eine Woche vorher schriftlich oder elektronisch anzeigen, mit Art, Ort und Zeit der Veranstaltung und der Zahl der zuzulassenden Teilnehmer. Für regelmäßig wiederkehrende, gleichartige Veranstaltungen genügt eine einmalige Anzeige.
Das Gesetz nimmt Veranstaltungen aus, die vorwiegend religiösen, künstlerischen, kulturellen, wissenschaftlichen, belehrenden oder erzieherischen Zwecken oder der Wirtschaftswerbung dienen, sofern sie in Räumen stattfinden, die für solche Veranstaltungen bestimmt sind. Aus der Anzeige wird eine Erlaubnispflicht, wenn die Anzeige nicht rechtzeitig kommt, wenn es um Motorsport geht oder wenn außerhalb dafür bestimmter Anlagen mehr als eintausend Besucher zugleich zugelassen werden sollen.
Unsere Einordnung: Ein Vortrag im Hörsaal oder eine Fachtagung im Tagungszentrum fällt in Bayern damit regelmäßig unter die Ausnahme. Ein Sommerfest auf dem Campusgelände, ein Konzert im Freien oder ein Straßenfest nicht. In anderen Ländern ist die Lage weniger einheitlich. Fragen Sie im Zweifel früh beim Ordnungsamt Ihrer Stadt nach, eine kurze E-Mail mit Art, Ort, Zeit und Besucherzahl reicht als Einstieg.
Erlaubnisse, die oft dazukommen
Die Anzeige ist selten das Einzige. Je nach Veranstaltung braucht es weitere Genehmigungen, die eigene Fristen und Gebühren haben.
Öffentliche Straßen und Plätze
Wer Straßen, Gehwege oder Plätze für Stände, Bühnen oder Zelte nutzt, braucht eine Erlaubnis für diese Sondernutzung. Die Stadt Köln etwa verlangt für Straßenfeste, Weihnachtsmärkte und ähnliche Großveranstaltungen einen Antrag beim Ordnungsamt mit Datum, Uhrzeit, Ort, Ablauf und geplanten Aufbauten, bei Sperrungen zusätzlich einen Verkehrszeichenplan. Der Antrag soll in der Regel zwei Monate vor Beginn eingehen, die Verwaltungsgebühr liegt nach Art der Veranstaltung zwischen 50 und 400 Euro. Während der Veranstaltung muss eine Durchfahrt von mindestens 3,50 Metern für Polizei und Rettungsdienst frei bleiben.
Ausschank
Wer bei einer Veranstaltung Getränke ausschenkt, braucht unter Umständen eine gaststättenrechtliche Erlaubnis. Wo das Gaststättengesetz des Bundes gilt, kann der Betrieb nach Paragraf 12 Gaststättengesetz aus besonderem Anlass vorübergehend und unter erleichterten Voraussetzungen gestattet werden. Mehrere Länder haben inzwischen eigene Gaststättengesetze, dort gelten deren Regeln.
Messen und Ausstellungen
Für Messen und Ausstellungen kennt die Gewerbeordnung die Festsetzung. Nach Paragraf 69 GewO setzt die zuständige Behörde eine Veranstaltung auf Antrag des Veranstalters nach Gegenstand, Zeit, Öffnungszeiten und Platz fest, für Messen und Ausstellungen auch für die innerhalb von zwei Jahren geplanten Termine. Die Festsetzung erfolgt nur auf Antrag. Unsere Einordnung: Ob sich der Antrag für eine Karriere- oder Ausbildungsmesse lohnt, klärt ein kurzes Gespräch mit dem Gewerbeamt.
Versammlungen sind etwas anderes
Eine Versammlung im Sinne des Versammlungsrechts ist keine Veranstaltung im Sinne dieses Eintrags. Wer eine öffentliche Versammlung unter freiem Himmel oder einen Aufzug plant, muss sie nach Paragraf 14 Versammlungsgesetz spätestens 48 Stunden vor der Bekanntgabe anmelden. Viele Länder haben dafür inzwischen eigene Versammlungsgesetze. Ein Firmenlauf oder eine Karrieremesse fällt nicht darunter.
Was das Ordnungsamt wissen will
Unsere Einordnung aus den Formularen: Fast überall werden dieselben Angaben abgefragt. Bereiten Sie diese Liste vor dem ersten Kontakt vor.
- Art der Veranstaltung, Veranstalter und eine verantwortliche Ansprechperson
- Ort mit Lageplan, Datum, Beginn und Ende einschließlich Auf- und Abbau
- Erwartete und höchstens zugelassene Besucherzahl
- Aufbauten wie Bühnen, Zelte, Stände, Ausschank und Strom
- Bei großen Veranstaltungen ein Sicherheitskonzept mit Rettungswegen und Sanitätsdienst
Für Veranstaltungen in Gebäuden mit vielen Besuchern gelten außerdem die Regeln für Versammlungsstätten. Wird Musik gespielt, kommt die GEMA-Anmeldung dazu. Und wer haftet, wenn trotzdem etwas passiert, steht im Eintrag Veranstalterhaftung.
Häufige Fragen
Muss ich jede Veranstaltung beim Ordnungsamt anmelden?
Nein. Ein bundesweit einheitliches Gesetz gibt es nicht, die Pflichten ergeben sich aus dem Landesrecht und aus Fachgesetzen. In Bayern müssen öffentliche Vergnügungen eine Woche vorher angezeigt werden, Vorträge, Tagungen und andere belehrende oder wissenschaftliche Veranstaltungen in dafür bestimmten Räumen sind ausgenommen.
Wie früh muss ich eine Veranstaltung anmelden?
Das hängt von der Behörde und der Art der Veranstaltung ab. Die bayerische Anzeige verlangt mindestens eine Woche Vorlauf. Für Straßenfeste und ähnliche Großveranstaltungen verlangt etwa die Stadt Köln den Antrag in der Regel zwei Monate vor Beginn.
Ist eine Veranstaltungsanzeige dasselbe wie eine Versammlungsanmeldung?
Nein. Versammlungen unter freiem Himmel und Aufzüge werden nach dem Versammlungsrecht angemeldet, nach dem Versammlungsgesetz des Bundes spätestens 48 Stunden vor der Bekanntgabe. Eine Messe, ein Fest oder eine Tagung ist keine Versammlung in diesem Sinne.