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GEMA-Anmeldung

GEMA-Anmeldung

Jan-Philipp Koch
·
August 23, 2026
August 23, 2026

Die GEMA-Anmeldung meldet die Musiknutzung einer Veranstaltung bei der Verwertungsgesellschaft an. Sie fällt an, sobald Musik öffentlich wiedergegeben wird, und zwar auch dann, wenn Musik nur im Hintergrund läuft.

Tontechniker bedient ein Mischpult bei einem Open-Air-Konzert

Der Auslöser ist die öffentliche Wiedergabe

Urheber haben das ausschließliche Recht, über die Verwertung ihrer Werke zu bestimmen; die öffentliche Wiedergabe zählt nach Paragraf 15 UrhG ausdrücklich dazu. Sobald Musik vor einem Kreis läuft, der nicht persönlich untereinander verbunden ist, liegt eine öffentliche Wiedergabe vor. Eine Feier im geschlossenen Kollegenkreis wird deshalb anders beurteilt als eine Messe mit offenem Publikum, und schon eine offene Einladung kann den Unterschied ausmachen.

Hintergrundmusik zählt mit

Der häufigste Irrtum ist, dass nur Konzerte betroffen sind. Auch die Playlist am Empfang, das Video mit unterlegter Musik und die Musik in der Pause lösen die Meldepflicht aus. Für die Frage, ob überhaupt gemeldet werden muss, spielt es keine Rolle, ob Musik der Anlass der Veranstaltung ist oder nur die Kulisse. Auf die Höhe der Vergütung wirkt sich dieser Unterschied dagegen sehr wohl aus.

Vorher anmelden, nicht nachher

Die Anmeldung erfolgt vor der Veranstaltung über das Portal der GEMA für Musiknutzer. Wer erst nachträglich meldet, zahlt in der Regel mehr, weil ein Zuschlag anfällt. Den Rechtsrahmen für Verwertungsgesellschaften setzt das Verwertungsgesellschaftengesetz.

Wonach sich der Betrag richtet

Die Tarife richten sich unter anderem nach Veranstaltungsart, Größe der beschallten Fläche, Eintrittspreis und Dauer. Weil nebeneinander mehrere Tarifwerke bestehen, lässt sich keine allgemeingültige Zahl nennen. Verlässlich ist nur die Auskunft zum konkreten Fall. Für die Planung heißt das: den Posten früh anfragen und in das Messebudget aufnehmen, statt ihn zu schätzen. Wo Ticketing mit gestaffelten Preisen im Spiel ist, sollten Sie die Preisstruktur bei der Anfrage gleich mitliefern.

Wer meldet

Verantwortlich ist, wer die Veranstaltung durchführt. Wird die Technik von einem Dienstleister gestellt oder die Musik von einer beauftragten Person aufgelegt, verschiebt das die Pflicht nicht automatisch. Soll ein Dritter die Anmeldung übernehmen, gehört das ausdrücklich in den Vertrag, ebenso die Frage, wer die Rechnung trägt. Andernfalls landet die Forderung beim Veranstalter, und wie bei der Veranstalterhaftung gilt: Verantwortung verschiebt sich durch Beauftragung allein selten.

Was Sie festhalten sollten

Halten Sie fest, welche Stücke wann gelaufen sind, wer die Anlage bedient hat und welche Flächen beschallt wurden. Diese Angaben brauchen Sie für die Meldung, und sie helfen bei späteren Rückfragen. Bei wiederkehrenden Veranstaltungen lohnt eine feste Ablage, weil sich die Angaben weitgehend wiederholen und die Meldung dann in wenigen Minuten erledigt ist. Wer die Erfassung dagegen jedes Mal neu improvisiert, sucht die Angaben hinterher zusammen, und genau dabei entstehen die Lücken, die später zu Rückfragen führen.

Häufige Fragen

Fällt GEMA auch bei kostenlosen Veranstaltungen an?

Ja. Der fehlende Eintritt kann sich auf den Tarif auswirken, beseitigt die Meldepflicht aber nicht.

Was ist mit lizenzfreier Musik?

Wenn die Urheber tatsächlich nicht von der GEMA vertreten werden, fällt keine GEMA-Vergütung an. Sie sollten das je Titel belegen können, denn im Zweifel liegt die Darlegung bei Ihnen.

Wann muss ich anmelden?

Vor der Veranstaltung. Eine nachträgliche Meldung ist möglich, wird aber in der Regel teurer.

Reicht es, wenn der DJ angemeldet hat?

Verlassen Sie sich nicht darauf. Verantwortlich ist, wer die Veranstaltung durchführt. Regeln Sie schriftlich, wer meldet und wer zahlt.

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