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Fliegende Bauten sind bauliche Anlagen, die dafür bestimmt sind, wiederholt an wechselnden Orten aufgestellt und wieder zerlegt zu werden, etwa Zelte, Bühnen und Tribünen. Ab bestimmten Größen brauchen sie eine Ausführungsgenehmigung, ein Prüfbuch und eine Anzeige vor dem Aufstellen.

Der Begriff stammt aus dem Bauordnungsrecht der Länder. Dieser Eintrag zitiert die bayerische Fassung, weil sie sich gut nachlesen lässt; die anderen Länder haben eigene, ähnlich aufgebaute Regeln, deren Maße im Einzelnen abweichen können. Nach Artikel 72 der Bayerischen Bauordnung sind fliegende Bauten bauliche Anlagen, die geeignet und bestimmt sind, wiederholt an wechselnden Orten aufgestellt und zerlegt zu werden. Baustelleneinrichtungen zählen nicht dazu.
Für Veranstaltungen heißt das: das Festzelt, die mobile Bühne mit Überdachung, die Tribüne, der betretbare Verkaufsstand. Wer draußen veranstaltet, hat fast immer mit mindestens einem davon zu tun.
Fliegende Bauten dürfen nach derselben Vorschrift nur aufgestellt und in Gebrauch genommen werden, wenn vor der ersten Aufstellung eine Ausführungsgenehmigung erteilt wurde. Sie gilt für eine Frist, die höchstens fünf Jahre betragen soll, und kann auf Antrag jeweils um bis zu fünf Jahre verlängert werden. Genehmigungen anderer Bundesländer gelten auch in Bayern.
Die Genehmigung hängt also am Bauwerk und nicht an der einzelnen Veranstaltung. In der Praxis hat sie der Verleiher des Zelts oder der Bühne. Der Veranstalter muss sich vergewissern, dass sie vorliegt und noch gültig ist.
Die Vorschrift nennt Ausnahmen. Keine Ausführungsgenehmigung brauchen in Bayern unter anderem Bühnen einschließlich Überdachung mit einer Höhe bis zu 5 Metern, einer Grundfläche bis zu 100 Quadratmetern und einer Fußbodenhöhe bis zu 1,50 Metern. Ebenso erdgeschossige Zelte und betretbare Verkaufsstände mit einer Grundfläche bis zu 200 Quadratmetern und einer Achsbreite von höchstens 10 Metern. Tribünen und Podien ohne Überdachung sind bis zu 200 Quadratmetern Grundfläche und 1 Meter Höhe der betretbaren Fläche frei, Toilettenwagen generell.
Genehmigungsfrei heißt nicht regelfrei. Standsicherheit, Brandschutz und Rettungswege müssen auch bei einem kleinen Zelt stimmen, siehe Brandschutz. Und ein großes Zelt mit vielen Besuchern kann zusätzlich unter die Regeln für eine Versammlungsstätte fallen; das ist im Einzelfall mit der Behörde zu klären.
Für jeden genehmigten fliegenden Bau ist ein Prüfbuch anzulegen. Darin stehen die Genehmigung mit den Bauvorlagen, ihre Verlängerungen und die Ergebnisse der Überprüfungen und Abnahmen.
Vor der Veranstaltung zählen zwei Schritte. Die beabsichtigte Aufstellung ist der Bauaufsichtsbehörde mindestens eine Woche vorher unter Vorlage des Prüfbuchs anzuzeigen, sofern die Genehmigung das nicht für entbehrlich erklärt. Und in Betrieb gehen darf der Bau erst nach der Gebrauchsabnahme durch die Behörde, sofern sie nicht darauf verzichtet oder die Genehmigung sie nicht verlangt. Schreibt die Genehmigung eine Abnahme durch Sachverständige vor, kommt diese hinzu.
Die Woche Vorlauf ist die Frist, die in Ablaufplänen fehlt. Wer das Zelt am Donnerstag bestellt und am Samstag eröffnen will, hat sie schon versäumt. In den Ablaufplan gehören deshalb drei Termine: die Anzeige bei der Behörde, der Aufbau und die Abnahme vor dem Einlass, mit Puffer für Nachbesserungen.
Bei der Bestellung lohnen drei Fragen an den Verleiher. Gibt es für diesen Bau eine gültige Ausführungsgenehmigung und ein Prüfbuch? Wer übernimmt die Anzeige bei der Behörde? Und wer ist bei der Abnahme vor Ort? Die Antworten gehören in den Vertrag. Die Verantwortung für die Veranstaltung insgesamt bleibt beim Veranstalter, siehe Veranstalterhaftung.
Die Anzeige bei der Behörde vergessen, weil der Verleiher sie angeblich erledigt. Ein Prüfbuch, das am Aufbautag nicht auf dem Platz ist. Eine abgelaufene Genehmigung. Maße aus einem anderen Bundesland übernehmen, ohne die eigene Bauordnung zu lesen. Und kein Zeitpuffer zwischen Abnahme und Einlass. Dieser Eintrag ordnet die Rechtslage ein und ersetzt keine Auskunft der zuständigen Bauaufsicht.
Was sind fliegende Bauten?
Bauliche Anlagen, die geeignet und bestimmt sind, wiederholt an wechselnden Orten aufgestellt und zerlegt zu werden, zum Beispiel Zelte, mobile Bühnen und Tribünen.
Brauche ich für ein Zelt eine Genehmigung?
In Bayern brauchen erdgeschossige Zelte bis 200 Quadratmeter Grundfläche und 10 Meter Achsbreite keine Ausführungsgenehmigung. In anderen Ländern können die Maße abweichen.
Wie früh muss die Aufstellung angezeigt werden?
Nach der Bayerischen Bauordnung mindestens eine Woche vorher bei der Bauaufsichtsbehörde, unter Vorlage des Prüfbuchs.
Wer ist verantwortlich, Verleiher oder Veranstalter?
Die Ausführungsgenehmigung gehört zum Bauwerk und liegt meist beim Verleiher. Der Veranstalter sollte vertraglich regeln, wer anzeigt und wer bei der Abnahme vor Ort ist.