Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das Organ eines Vereins oder Verbands, in dem die Mitglieder gemeinsam entscheiden, etwa über Satzungsänderungen, Wahlen und den Haushalt. Sie wird nach Gesetz und Satzung einberufen und kann in Präsenz, hybrid oder virtuell stattfinden.

Was die Mitgliederversammlung ist
Im Verein ist die Mitgliederversammlung das Organ, in dem die Mitglieder selbst entscheiden. Nach Paragraf 32 des Bürgerlichen Gesetzbuchs werden die Angelegenheiten des Vereins, soweit sie nicht der Vorstand oder ein anderes Organ besorgt, durch Beschluss in einer Versammlung der Mitglieder geordnet. Für einen gültigen Beschluss muss der Gegenstand bei der Einberufung bezeichnet sein, und es entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Auch ohne Versammlung ist ein Beschluss gültig, wenn alle Mitglieder in Textform zustimmen.
Viele dieser Regeln sind nicht zwingend. Nach Paragraf 40 gilt Paragraf 32 nur, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Die Satzung soll nach Paragraf 58 regeln, unter welchen Voraussetzungen die Versammlung einzuberufen ist, in welcher Form das geschieht und wie Beschlüsse beurkundet werden. Unsere Einordnung: Die erste Quelle für jede Mitgliederversammlung ist deshalb die eigene Satzung, das Gesetz füllt nur Lücken.
Wann und wie einberufen wird
Die Versammlung ist nach Paragraf 36 in den Fällen zu berufen, die die Satzung bestimmt, und immer dann, wenn das Interesse des Vereins es erfordert. Nach Paragraf 37 kann außerdem eine Minderheit sie verlangen: der in der Satzung bestimmte Teil oder, wenn dort nichts steht, ein Zehntel der Mitglieder, schriftlich unter Angabe von Zweck und Gründen. Kommt der Vorstand dem nicht nach, kann das Amtsgericht die Antragsteller ermächtigen, selbst einzuberufen.
Unsere Einordnung: Fehler bei der Einladung können Beschlüsse angreifbar machen. Wer die Tagesordnung unvollständig verschickt, eine Frist der Satzung verpasst oder Mitglieder vergisst, riskiert, dass Beschlüsse unwirksam sind. Eine vollständige Liste der Eingeladenen mit Versanddatum ist deshalb kein Verwaltungsdetail, sondern Beweis.
Hybrid und virtuell
Seit dem 21. März 2023 regelt Paragraf 32 Absatz 2 ausdrücklich, dass bei der Einberufung vorgesehen werden kann, dass Mitglieder auch ohne Anwesenheit am Versammlungsort elektronisch teilnehmen und ihre Rechte ausüben, das Gesetz nennt das hybride Versammlung. Eine rein virtuelle Versammlung ist möglich, wenn die Mitglieder beschlossen haben, dass künftige Versammlungen so einberufen werden können. In beiden Fällen muss die Einladung angeben, wie die Mitglieder ihre Rechte elektronisch ausüben können.
Unsere Einordnung: Hybrid ist für Verbände mit Mitgliedern im ganzen Land attraktiv, verlangt aber doppelte Sorgfalt. Wer online teilnimmt, muss nachweisbar mitstimmen können, und vor Ort muss klar sein, wer anwesend ist. Mehr zur Form steht unter hybrides Event.
Die Versammlung als Veranstaltung
Laut Meeting- und EventBarometer 2025/2026 sind Verbände nach den Unternehmen die zweitwichtigste Gruppe der Veranstalter. Unsere Einordnung aus der Praxis: Bei vielen Verbänden ist die Mitgliederversammlung in eine Jahrestagung oder einen Kongress eingebettet, mit Fachprogramm am Tag und Abendveranstaltung. Organisatorisch zählen dann eine Einladung, die nachweislich alle erreicht, eine Anmeldung mit Angaben zur Teilnahmeform, eine Anwesenheitsliste am Einlass, weil die Satzung oft eine Mindestzahl verlangt, und eine klare Agenda, die der Tagesordnung folgt.
Häufige Fragen
Wer beruft die Mitgliederversammlung ein?
In der Regel der Vorstand, in den Fällen, die die Satzung bestimmt, und wenn das Interesse des Vereins es erfordert. Nach Paragraf 37 BGB kann auch eine Minderheit, ohne Satzungsregel ein Zehntel der Mitglieder, die Einberufung verlangen.
Darf eine Mitgliederversammlung online stattfinden?
Ja. Nach Paragraf 32 Absatz 2 BGB kann bei der Einberufung eine hybride Teilnahme vorgesehen werden. Eine rein virtuelle Versammlung setzt voraus, dass die Mitglieder dies vorher beschlossen haben. Die Einladung muss angeben, wie die Rechte elektronisch ausgeübt werden.
Was muss in der Einladung stehen?
Nach Paragraf 32 BGB müssen die Gegenstände der Beschlussfassung bezeichnet sein. Form und Frist regelt die Satzung. Bei hybrider oder virtueller Versammlung muss die Einladung zusätzlich erklären, wie die Mitglieder elektronisch teilnehmen.