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Zahlungsverzug ist der Zustand, in den eine zahlende Seite gerät, wenn sie eine fällige Forderung trotz Mahnung oder nach Ablauf einer kalendermäßig bestimmten Frist nicht begleicht. Er löst Verzugszinsen aus, bei Unternehmen zusätzlich eine Pauschale von vierzig Euro.

Verzug ist ein Zustand mit klaren Voraussetzungen und nicht einfach ein verstrichenes Datum. Nach Paragraf 286 Absatz 1 BGB gerät die zahlende Seite in Verzug, wenn sie auf eine Mahnung nicht leistet, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung und die Zustellung eines Mahnbescheids gleich. Solange die Forderung nicht fällig ist oder niemand gemahnt hat, gibt es weder Verzugszinsen noch eine Pauschale. An diesem ersten Schritt scheitern in der Praxis die meisten Nachforderungen, weil er für eine reine Formalie gehalten wird.
Absatz 2 nennt vier Fälle, in denen die Mahnung entbehrlich ist. Der wichtigste für Veranstalter ist der erste: Für die Leistung ist eine Zeit nach dem Kalender bestimmt. Ergibt sich aus dem Vertrag ein konkretes Zahlungsdatum, tritt der Verzug mit dessen Ablauf von selbst ein, ohne dass jemand nachfassen muss. Daneben stehen eine Leistungszeit, die einem Ereignis in angemessener Frist folgt, die ernsthafte und endgültige Verweigerung der Zahlung sowie eine Abwägung besonderer Gründe. Absatz 4 zieht die Gegengrenze: Verzug tritt nicht ein, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den die zahlende Seite nicht zu vertreten hat.
Absatz 3 setzt eine äußere Schranke, auf die man sich auch ohne Mahnung berufen kann. Wer eine Entgeltforderung schuldet, kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von dreißig Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder einer gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet. Gegenüber einem Verbraucher gilt das allerdings nur, wenn auf diese Folge in der Rechnung besonders hingewiesen wurde. Ist unsicher, wann die Rechnung zugegangen ist, laufen die dreißig Tage ab dem Empfang der Gegenleistung.
Für Veranstalter folgt daraus zweierlei. Bei Ausstellern, Sponsoren und Partnern, also im Verkehr zwischen Unternehmen, läuft die Frist ohne jeden Zusatz. Bei Teilnehmenden, die als Privatpersonen buchen, gehört der Hinweis in die Rechnung selbst, sonst verschiebt sich der Verzugsbeginn auf die erste Mahnung und damit oft um Wochen. Welche Angaben eine Rechnung ohnehin tragen muss, steht unter Rechnungsstellung bei Events.
Was der Verzug kostet, regelt Paragraf 288 BGB. Nach Absatz 1 ist eine Geldschuld während des Verzugs zu verzinsen, und der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Absatz 2 hebt diesen Satz für Entgeltforderungen deutlich an, wenn an dem Rechtsgeschäft kein Verbraucher beteiligt ist: Dann sind es neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Der höhere Satz ist also der Regelfall im Ausstellergeschäft, der niedrigere gilt gegenüber Teilnehmenden.
Der Basiszinssatz selbst steht in Paragraf 247 BGB. Er verändert sich jeweils zum 1. Januar und zum 1. Juli eines Jahres, und die Deutsche Bundesbank gibt den geltenden Wert im Bundesanzeiger bekannt. Tragen Sie in Mahnschreiben deshalb keine fest einprogrammierte Zahl ein, sondern den jeweils bekanntgemachten Satz mit dem Stichtag, auf den er sich bezieht.
Absatz 5 gibt dem Gläubiger einer Entgeltforderung zusätzlich einen Anspruch auf eine Pauschale von vierzig Euro, wenn der Schuldner kein Verbraucher ist. Das gilt auch, wenn es sich bei der Forderung um eine Abschlagszahlung oder eine sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist. Sie ersetzt also den Aufwand des Mahnens und wird bei späteren Anwaltskosten gegengerechnet.
Absatz 6 schützt diese Ansprüche gegen vertragliche Aushebelung. Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Eine Abrede, die den Zinsanspruch nur beschränkt oder die die Pauschale beziehungsweise den Ersatz von Rechtsverfolgungskosten ausschließt oder beschränkt, ist unwirksam, wenn sie mit Blick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Für den Ausschluss der Pauschale und der Rechtsverfolgungskosten ordnet das Gesetz ausdrücklich an, dass er im Zweifel als grob unbillig anzusehen ist. Wer also in eigenen Bedingungen solche Klauseln findet, sollte sie streichen, bevor sich der Vertragspartner darauf beruft.
Lange Zahlungsziele sind im Veranstaltungsgeschäft verbreitet, aber nicht beliebig dehnbar. Paragraf 271a BGB erklärt eine Vereinbarung, nach der die Erfüllung einer Entgeltforderung erst später als sechzig Tage nach Empfang der Gegenleistung verlangt werden kann, nur dann für wirksam, wenn sie ausdrücklich getroffen und im Hinblick auf die Belange des Gläubigers nicht grob unbillig ist.
Ist der Schuldner ein öffentlicher Auftraggeber, sinkt diese Schwelle auf dreißig Tage. Ein längeres Ziel bis zu sechzig Tagen ist dort nur wirksam, wenn es aufgrund der besonderen Natur oder der Merkmale des Schuldverhältnisses sachlich gerechtfertigt ist. Für Hochschulen, Kammern und kommunale Träger, die bei Karrieremessen und Fachveranstaltungen häufig auf der zahlenden Seite stehen, ist das die entscheidende Vorschrift. Wer dort ein Ziel von neunzig Tagen in die Bedingungen schreibt, weil es in der Verwaltung praktisch so läuft, vereinbart etwas, das im Streitfall nicht trägt.
Aus den Vorschriften lässt sich ein schlichter Arbeitsablauf ableiten. Setzen Sie in die Rechnung ein festes Zahlungsdatum statt einer vagen Formulierung wie zahlbar sofort, damit der Verzug ohne Mahnung eintritt. Nehmen Sie gegenüber Privatpersonen den Hinweis auf die Dreißig-Tage-Folge auf. Halten Sie fest, wann die Rechnung versendet wurde und auf welchem Weg, weil der Zugang die Frist auslöst und im Zweifel zu beweisen ist. Und legen Sie vorher fest, wer nach Fristablauf tatsächlich mahnt, denn ein Anspruch, den niemand geltend macht, bleibt eine Zahl in der Buchhaltung.
Der zweite Hebel liegt vor der Rechnung. Wie das Geld überhaupt hereinkommt, entscheidet darüber, wie oft Sie diesen Ablauf brauchen; die Modelle stehen unter Zahlungsabwicklung bei Veranstaltungen. Was bei einer Absage gilt, ist ein anderer Fall als der Verzug und gehört in die Stornobedingungen. Beides muss wirksam einbezogen sein, also in den Teilnahmebedingungen stehen und vor dem Abschluss lesbar sein. Wie sich das im Ausstellergeschäft einer Karrieremesse zusammenfügt, beschreibt der Beitrag zum Ausstellermanagement von der Einladung bis zur Rechnung. Dieser Eintrag beschreibt den gesetzlichen Rahmen und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.
Brauche ich immer eine Mahnung?
Nein. Steht im Vertrag ein kalendermäßig bestimmtes Zahlungsdatum, tritt der Verzug mit dessen Ablauf ein. Unabhängig davon kommt der Schuldner einer Entgeltforderung spätestens dreißig Tage nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung in Verzug, gegenüber Verbrauchern allerdings nur mit einem besonderen Hinweis darauf in der Rechnung.
Wie hoch sind die Verzugszinsen?
Fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Bei Entgeltforderungen aus Rechtsgeschäften ohne Beteiligung eines Verbrauchers sind es neun Prozentpunkte. Der Basiszinssatz ändert sich zum 1. Januar und zum 1. Juli und wird von der Deutschen Bundesbank bekanntgemacht.
Wann darf ich die vierzig Euro verlangen?
Bei Verzug mit einer Entgeltforderung, wenn der Schuldner kein Verbraucher ist. Die Pauschale wird auf einen späteren Schadensersatz angerechnet, soweit dieser in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.
Darf ich ein Zahlungsziel von neunzig Tagen vereinbaren?
Gegenüber Unternehmen nur ausdrücklich und nur, wenn es nicht grob unbillig ist. Ist der Schuldner ein öffentlicher Auftraggeber, liegt die Schwelle bei dreißig Tagen, und bis zu sechzig Tage sind nur bei sachlicher Rechtfertigung wirksam.