Stornobedingungen legen fest, was jemand zahlt, der eine bereits gebuchte Teilnahme oder Standfläche wieder absagt. Sie sind meist nach Fristen gestaffelt und desto höher, je näher der Veranstaltungstermin rückt. In Allgemeinen Geschäftsbedingungen unterliegen sie einer Inhaltskontrolle.

Eine Absage acht Wochen vor dem Termin lässt sich meist noch auffangen, eine Absage am Vortag nicht. Die Staffel bildet ab, welcher Anteil der Kosten zum Zeitpunkt der Absage bereits festliegt: Catering wird nach Personenzahl bestellt, Standflächen sind im Hallenplan vergeben, Druckerzeugnisse sind produziert. Eine Staffel, die diesen Verlauf nachzeichnet, lässt sich begründen. Eine, die pauschal ab Buchung den vollen Betrag verlangt, tut das nicht.
Stehen die Bedingungen in vorformulierten Vertragsbedingungen, sind es Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne von Paragraf 305 BGB und unterliegen der Inhaltskontrolle. Paragraf 309 BGB setzt gegenüber Verbrauchern enge Grenzen für pauschalierte Schadensersatzansprüche: Der pauschale Betrag darf den in solchen Fällen üblichen Schaden nicht übersteigen, und dem Vertragspartner muss ausdrücklich der Nachweis gestattet sein, dass ein Schaden gar nicht oder wesentlich niedriger entstanden ist. Fehlt dieser Nachweisvorbehalt, ist die Klausel angreifbar, auch wenn die Prozentsätze für sich genommen maßvoll wären.
Wer storniert, verursacht Kosten, spart dem Veranstalter aber auch welche: das nicht gelieferte Essen, die nicht gedruckte Teilnehmermappe. Diese ersparten Aufwendungen sind anzurechnen, und eine Klausel, die das ausblendet, hält der Kontrolle schlecht stand. Praktisch heißt das, die Staffel an tatsächlichen Kostenverläufen auszurichten statt an runden Zahlen. Wer sagen kann, warum ab vier Wochen 50 Prozent verlangt werden, steht besser da als jemand, der es nur festgelegt hat.
Gegenüber Unternehmen ist der Spielraum größer als gegenüber Verbrauchern, weil Teile des AGB-Rechts im geschäftlichen Verkehr nicht gelten. Bei der Standbuchung sind deshalb schärfere Staffeln üblich, und das ist sachlich begründet: Eine freigewordene Standfläche im vergebenen Hallenplan ist kurzfristig kaum weiterzuvermitteln, und sie hinterlässt eine sichtbare Lücke. Bei Teilnehmenden lohnt dagegen häufig eine Umbuchungs- statt einer Stornoregelung, weil ein weitergegebener Platz beiden Seiten mehr nützt als ein Streit um 40 Prozent.
Die Bedingungen sollten auch den umgekehrten Fall regeln. Sagt der Veranstalter ab, ist die Rückerstattung der Regelfall, und die Frage ist vor allem, wie schnell und über welchen Weg erstattet wird. Denken Sie dabei an die Zahlungsabwicklung: Rückbuchungen über den ursprünglichen Zahlweg sind für alle Beteiligten am einfachsten. Ein Gutschein ist kein gleichwertiger Ersatz und darf nicht einseitig aufgedrängt werden.
Eine Stornoregelung wirkt nur, wenn sie wirksam einbezogen wurde. Sie gehört in die Teilnahmebedingungen, muss vor dem Abschluss zur Kenntnis genommen werden können und sollte im Buchungsablauf an der Stelle stehen, an der die Zahlungspflicht entsteht. Ein Link im Fußbereich der Seite reicht dafür nicht sicher aus. Dieser Eintrag beschreibt den Rahmen und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.
Welche Stornostaffel ist üblich?
Verbreitet ist eine Staffelung nach Fristen, die sich zum Termin hin erhöht. Die konkreten Sätze sollten sich am tatsächlichen Kostenverlauf orientieren, weil sie sonst schwer zu begründen sind.
Darf ich pauschal 100 Prozent verlangen?
Gegenüber Verbrauchern ist das in AGB kaum haltbar. Ersparte Aufwendungen sind anzurechnen, und dem Vertragspartner muss der Nachweis eines geringeren Schadens offenstehen.
Gelten für Aussteller dieselben Regeln?
Der Spielraum ist größer, weil Teile des AGB-Rechts nur gegenüber Verbrauchern gelten. Grenzenlos ist er nicht, und die Staffel sollte sachlich begründbar bleiben.
Was gilt, wenn ich als Veranstalter absage?
Dann ist die Rückerstattung der Regelfall, sinnvollerweise über den ursprünglichen Zahlweg. Ein Gutschein kann angeboten, aber nicht einseitig aufgedrängt werden.
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