Bei online geschlossenen Verträgen haben Verbraucher grundsätzlich vierzehn Tage Widerrufsrecht. Für terminbezogene Freizeitveranstaltungen greift jedoch eine gesetzliche Ausnahme, weshalb viele Eventtickets nicht widerrufbar sind. Die Abgrenzung ist im Einzelfall nicht immer eindeutig.

Paragraf 312g Absatz 2 Nummer 9 BGB nimmt Verträge über Dienstleistungen im Zusammenhang mit Freizeitbetätigungen vom Widerrufsrecht aus, wenn der Vertrag für die Erbringung einen spezifischen Termin oder Zeitraum vorsieht. Genannt sind daneben Beherbergung, Beförderung von Waren, Kraftfahrzeugvermietung und die Lieferung von Speisen und Getränken. Der Gedanke dahinter ist wirtschaftlich: Wer für einen festen Termin Kapazität vorhält, kann einen kurzfristig zurückgegebenen Platz oft nicht mehr besetzen.
Die Ausnahme greift nur, wenn beide Merkmale zusammenkommen. Es muss sich um eine Freizeitbetätigung handeln, und der Vertrag muss einen bestimmten Termin oder Zeitraum vorsehen. Ein Konzert am 14. März erfüllt beides. Ein Onlinekurs, den man ein Jahr lang jederzeit abrufen kann, erfüllt das zweite Merkmal nicht. Und eine Fachkonferenz, die der beruflichen Fortbildung dient, fällt nach verbreiteter Auffassung nicht ohne Weiteres unter den Begriff der Freizeitbetätigung. Bei gemischten Veranstaltungen bleibt eine Restunsicherheit, die sich nicht wegformulieren lässt.
Das Widerrufsrecht schützt Verbraucher. Kauft ein Unternehmen Tickets für seine Mitarbeitenden oder bucht ein Aussteller eine Standfläche, stellt sich die Frage nicht, weil es an der Verbrauchereigenschaft fehlt. Bei einer Firmenkontaktmesse mit Anmeldungen von Studierenden und Unternehmen laufen deshalb zwei Regime nebeneinander. Wer im Anmeldeformular sauber zwischen privater und geschäftlicher Buchung trennt, weiß später, welcher Fall vorliegt.
Besteht ein Widerrufsrecht und wird nicht ordnungsgemäß darüber belehrt, verlängert sich die Frist erheblich. Wer sich auf die Ausnahme stützt, sollte das im Buchungsablauf sichtbar machen, statt zu schweigen: ein klarer Hinweis, dass für diese terminbezogene Veranstaltung kein Widerrufsrecht besteht, an der Stelle, an der die Zahlungspflicht entsteht. Das ist keine Belehrungspflicht im technischen Sinn, verhindert aber den häufigsten Streit, nämlich den über die Erwartung.
Beide werden im Alltag verwechselt, sind aber verschiedene Dinge. Der Widerruf ist ein gesetzliches Recht, das ohne Begründung ausgeübt wird und den Vertrag rückabwickelt. Das Storno beruht auf einer vertraglichen Regelung, die Sie selbst gestalten, meist gestaffelt nach Fristen. Wo kein Widerrufsrecht besteht, entscheiden allein Ihre Stornobedingungen darüber, was zurückgezahlt wird. Genau deshalb lohnt es, sie großzügiger zu fassen, als das Gesetz verlangt, wenn die Veranstaltung von Wohlwollen lebt.
Drei Punkte klären den Fall vorab: die Einordnung der Veranstaltung, die Unterscheidung zwischen privater und geschäftlicher Buchung und ein sichtbarer Hinweis vor dem zahlungspflichtigen Klick. Diese Angaben gehören in die Teilnahmebedingungen und in das Ticketing, nicht in eine gesonderte Datei. Weitere Fallstricke rund um Tickets behandelt der Beitrag zu Ticketing in Deutschland. Dieser Eintrag beschreibt den Rahmen und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.
Kann ich ein online gekauftes Konzertticket widerrufen?
In der Regel nicht. Paragraf 312g Absatz 2 Nummer 9 BGB nimmt terminbezogene Freizeitveranstaltungen vom Widerrufsrecht aus.
Gilt das auch für eine Fachkonferenz?
Nicht ohne Weiteres. Eine beruflich veranlasste Fortbildung ist nach verbreiteter Auffassung keine Freizeitbetätigung, sodass ein Widerrufsrecht bestehen kann. Die Abgrenzung hängt vom Einzelfall ab.
Muss ich über das Widerrufsrecht belehren?
Wenn eines besteht, ja, und eine fehlerhafte Belehrung verlängert die Frist erheblich. Greift die Ausnahme, ist ein klarer Hinweis vor dem zahlungspflichtigen Klick trotzdem sinnvoll.
Was ist der Unterschied zum Storno?
Der Widerruf ist ein gesetzliches Recht ohne Begründung. Das Storno ist eine vertragliche Regelung, die Sie selbst festlegen und die greift, wenn kein Widerrufsrecht besteht.
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