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Referentenhonorar

Referentenhonorar

Jan-Philipp Koch
·
October 16, 2026
October 16, 2026

Ein Referentenhonorar ist die Vergütung, die eine Person für einen Vortrag, einen Workshop oder eine Moderation bei einer Veranstaltung erhält. Steuerlich ist es meist eine Einnahme aus selbständiger Tätigkeit. Für Veranstalter zählen vor allem drei Fragen: ob ein Freibetrag greift, ob Umsatzsteuer anfällt und ob bei Referierenden aus dem Ausland ein Steuerabzug nötig ist.

Ein Referent mit Mikrofon spricht vor Publikum, hinter ihm ein Bildschirm mit Folien

Was ein Referentenhonorar steuerlich ist

Wer als Selbständige oder Selbständiger einen Vortrag hält, erzielt in aller Regel Einkünfte aus selbständiger Arbeit und versteuert sie selbst. Der Veranstalter zahlt das Honorar gegen Rechnung. Anders ist es, wenn die Person beim Veranstalter angestellt ist, dann läuft die Vergütung über die Lohnabrechnung. Unsere Einordnung: Für Veranstalter heißt das vor allem, die Rechnung zu prüfen und drei Sonderfälle zu kennen.

Der Übungsleiterfreibetrag

Paragraf 3 Nummer 26 des Einkommensteuergesetzes stellt Einnahmen aus bestimmten nebenberuflichen Tätigkeiten bis zu 3.300 Euro im Jahr steuerfrei. Erfasst sind Tätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder vergleichbare nebenberufliche Tätigkeiten sowie nebenberufliche künstlerische Tätigkeiten, wenn sie im Dienst oder Auftrag einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einer steuerbegünstigten Einrichtung zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke ausgeübt werden.

Unsere Einordnung: Für Hochschulen, Kommunen und gemeinnützige Vereine kann der Freibetrag bei nebenberuflichen Lehr- und Vortragstätigkeiten eine Rolle spielen. Ob ein einzelner Fachvortrag darunter fällt, hängt vom Einzelfall ab, etwa davon, ob die Tätigkeit nebenberuflich ist und ob sie einer der genannten Tätigkeiten vergleichbar ist. Den Freibetrag macht die referierende Person in ihrer Steuererklärung geltend, der Veranstalter bestätigt auf Wunsch den Auftrag.

Umsatzsteuer auf dem Honorar

Ob auf der Rechnung Umsatzsteuer steht, hängt von der referierenden Person ab. Nach der Kleinunternehmerregelung in Paragraf 19 UStG sind Umsätze steuerfrei, wenn der Gesamtumsatz im vorangegangenen Kalenderjahr 25.000 Euro nicht überschritten hat und im laufenden Jahr 100.000 Euro nicht überschreitet. Kleinunternehmerinnen und Kleinunternehmer stellen dann ohne Umsatzsteuer in Rechnung, alle anderen mit Umsatzsteuer.

Unsere Einordnung: Für die Budgetplanung sollten Veranstalter deshalb klären, ob ein vereinbartes Honorar netto oder brutto gemeint ist. Wer selbst nicht vorsteuerabzugsberechtigt ist, etwa eine Hochschule im hoheitlichen Bereich, trägt die Umsatzsteuer als echte Kosten. Wie Umsatzsteuer auf der Einnahmenseite einer Veranstaltung behandelt wird, steht im Eintrag Umsatzsteuer bei Veranstaltungen.

Referierende aus dem Ausland

Bei Personen, die in Deutschland nur beschränkt steuerpflichtig sind, sieht Paragraf 50a EStG in bestimmten Fällen einen Steuerabzug durch den Vergütungsschuldner vor, also durch den Veranstalter. Erfasst sind unter anderem Einkünfte aus im Inland ausgeübten künstlerischen, sportlichen, artistischen, unterhaltenden oder ähnlichen Darbietungen und aus der Überlassung von Rechten. Der Steuerabzug beträgt 15 Prozent.

Unsere Einordnung: Ob ein Fachvortrag eine Darbietung in diesem Sinne ist oder Rechte überlassen werden, etwa an einer Aufzeichnung, ist im Einzelfall zu klären. Wer Referierende aus dem Ausland bezahlt, sollte das vor der Zusage mit der Steuerberatung oder dem Bundeszentralamt für Steuern klären, denn bei einem Abzugsfall haftet der Veranstalter für die Steuer.

Was in den Vertrag gehört

Unsere Einordnung aus der Praxis: Ein kurzer Auftrag vermeidet die meisten Missverständnisse. Er sollte Thema, Datum und Dauer, das Honorar mit dem Hinweis netto oder brutto, die Erstattung von Reise- und Übernachtungskosten, die Rechte an Folien und Aufzeichnungen und eine Regel für Absagen enthalten. Wie Referierende über die ganze Planung geführt werden, beschreibt der Eintrag Referentenmanagement.

In der Praxis mit FairUp
In FairUp legen Sie die Programmpunkte Ihrer Referierenden als Sessions in der Agenda der Veranstaltung an. Honorare und Steuerfragen klären Sie mit Ihrer Buchhaltung, FairUp ist dafür kein Abrechnungssystem.

Häufige Fragen

Ist ein Referentenhonorar steuerfrei?

In der Regel nicht, es ist eine Einnahme aus selbständiger Tätigkeit. Für nebenberufliche Tätigkeiten im Auftrag einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einer gemeinnützigen Einrichtung kann der Übungsleiterfreibetrag nach Paragraf 3 Nummer 26 EStG bis 3.300 Euro im Jahr greifen, je nach Einzelfall.

Muss auf ein Referentenhonorar Umsatzsteuer?

Das hängt von der referierenden Person ab. Kleinunternehmerinnen und Kleinunternehmer nach Paragraf 19 UStG stellen ohne Umsatzsteuer in Rechnung, wenn ihr Umsatz im Vorjahr höchstens 25.000 Euro betrug und im laufenden Jahr 100.000 Euro nicht übersteigt. Alle anderen berechnen Umsatzsteuer.

Was gilt bei Referierenden aus dem Ausland?

Bei beschränkt Steuerpflichtigen kann der Veranstalter nach Paragraf 50a EStG zu einem Steuerabzug von 15 Prozent verpflichtet sein, etwa bei Darbietungen oder der Überlassung von Rechten. Ob ein Vortrag darunter fällt, sollte vorab geklärt werden, weil der Veranstalter für die Steuer haftet.

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