Pressekonferenz
Eine Pressekonferenz ist ein Termin, zu dem ein Unternehmen, eine Behörde, eine Hochschule oder ein Verband Journalistinnen und Journalisten einlädt, um Neuigkeiten vorzustellen und Fragen zu beantworten. Sie besteht meist aus kurzen Statements, einer Fragerunde und der Gelegenheit zu Einzelinterviews.

Wann sich eine Pressekonferenz lohnt
Unsere Einordnung: Eine Pressekonferenz kostet Journalistinnen und Journalisten Zeit, die sie in Redaktionen mit wenig Personal kaum haben. Sie lohnt sich, wenn es eine echte Nachricht gibt, wenn Fragen zu erwarten sind, die eine Pressemitteilung nicht beantwortet, oder wenn Personen dabei sind, die man sonst schwer erreicht. Für Zahlen, Termine und Personalien reicht meist eine Pressemitteilung. Eine Mischform ist das Pressegespräch in kleiner Runde, bei dem es weniger um Statements geht als um Hintergrund.
Was der Pressekodex zu Einladungen sagt
Der Pressekodex des Deutschen Presserats regelt in Ziffer 15, dass die Annahme von Vorteilen, die die Entscheidungsfreiheit von Verlag und Redaktion beeinträchtigen könnten, mit dem Ansehen und der Unabhängigkeit der Presse unvereinbar ist. Nach Richtlinie 15.1 nehmen Journalistinnen und Journalisten keine Einladungen oder Geschenke an, deren Wert das im gesellschaftlichen Verkehr übliche und im Rahmen der beruflichen Tätigkeit notwendige Maß übersteigt. Werbeartikel und andere geringwertige Gegenstände sind unbedenklich. Wird über Pressereisen berichtet, zu denen eingeladen wurde, ist die Finanzierung kenntlich zu machen.
Unsere Einordnung: Für Veranstalter heißt das, Bewirtung und Mitgebsel bescheiden zu halten. Kaffee, ein Imbiss und eine Pressemappe sind üblich, teure Geschenke bringen Redaktionen in Verlegenheit und schaden eher, als dass sie helfen.
Behörden und Hochschulen: das Auskunftsrecht der Presse
Öffentliche Stellen sind gegenüber der Presse zur Auskunft verpflichtet. Das Bayerische Pressegesetz etwa bestimmt in Artikel 4, dass die Presse gegenüber Behörden ein Recht auf Auskunft hat, das Redakteure und ausgewiesene Mitarbeiter von Zeitungen und Zeitschriften ausüben. Verweigert werden darf die Auskunft nur, soweit eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht besteht. Die anderen Länder haben ähnliche Regeln. Für Bundesbehörden gelten die Landespressegesetze nicht, wie das Bundesverwaltungsgericht am 20. Februar 2013 (6 A 2.12) entschieden hat. Dort greift ein Auskunftsanspruch unmittelbar aus der Pressefreiheit des Grundgesetzes, begrenzt auf einen Minimalstandard.
Unsere Einordnung: Eine Pressekonferenz ersetzt dieses Recht nicht. Wer als öffentliche Stelle einlädt, sollte für die Auswahl der Eingeladenen sachliche Kriterien haben und Medien, die nicht kommen konnten, die Unterlagen ebenso zur Verfügung stellen.
Ablauf einer Pressekonferenz
Unsere Einordnung aus der Praxis: Bewährt haben sich der Vormittag zwischen 10 und 11 Uhr und eine Dauer unter einer Stunde. Die Einladung geht eine Woche vorher raus, mit Thema, Gesprächspartnern und der Bitte um Anmeldung. Am Termin folgen auf eine kurze Begrüßung zwei oder drei Statements von höchstens zehn Minuten, dann die Fragerunde mit Moderation und zum Schluss Zeit für Einzelinterviews und Fotos. Für Bild- und Tonaufnahmen von Gästen gelten die Regeln, die der Beitrag zu Fotos und Videos auf Veranstaltungen beschreibt. Eine Anmeldung mit Akkreditierung hilft, die Zahl der Plätze und den Kreis der Gäste zu steuern.
Häufige Fragen
Wann lohnt sich eine Pressekonferenz?
Wenn es eine echte Nachricht gibt, Fragen zu erwarten sind, die eine Pressemitteilung nicht beantwortet, oder Gesprächspartner dabei sind, die Redaktionen sonst schwer erreichen. Für reine Zahlen oder Termine reicht meist eine Pressemitteilung.
Darf man Journalisten bei einer Pressekonferenz bewirten?
Ja, im üblichen Rahmen. Nach Richtlinie 15.1 des Pressekodex nehmen Journalistinnen und Journalisten keine Einladungen oder Geschenke an, deren Wert das übliche und beruflich notwendige Maß übersteigt. Werbeartikel und geringwertige Gegenstände sind unbedenklich.
Müssen Behörden der Presse Auskunft geben?
Ja. Die Landespressegesetze geben der Presse gegenüber Landesbehörden ein Auskunftsrecht, das nur bei gesetzlicher Verschwiegenheitspflicht verweigert werden darf. Gegenüber Bundesbehörden gilt nach dem Bundesverwaltungsgericht ein Anspruch direkt aus dem Grundgesetz.