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DSGVO
9 min
21.08.2026

Fotos und Videos auf Veranstaltungen: KUG und DSGVO nebeneinander

Kaum eine Frage im Eventdatenschutz wird so oft falsch beantwortet wie diese. Manche Ratgeber sagen, seit 2018 gelte nur noch die DSGVO. Andere berufen sich weiter allein auf das Kunsturhebergesetz. Beide verkürzen, und beide führen zu einer Praxis, die im Zweifel nicht trägt. Was tatsächlich im Gesetz steht, wo die Rechtslage offen ist und wie Veranstalter damit arbeiten, ohne auf den Ausgang eines Juristenstreits zu warten.

Fotograf mit Teleobjektiv fotografiert einen Umzug mit Fahnen
Auf einen Blick
  • Das Kunsturhebergesetz regelt die Verbreitung von Bildnissen, die DSGVO schon die Aufnahme.
  • Wie beide Regelwerke außerhalb des Journalismus zueinander stehen, ist nicht abschließend geklärt. Wer beide Maßstäbe erfüllt, steht auf der sicheren Seite.
  • Eine Messehalle im Überblick fällt unter die Ausnahme für Versammlungen, ein herausgegriffenes Porträt nicht.
  • Für Behörden gilt das berechtigte Interesse nicht. Öffentliche Veranstalter stützen sich auf eine Einwilligung oder eine Aufgabennorm.
  • Ein Schild am Eingang informiert, ersetzt aber keine Einwilligung.

Zwei Regelwerke, ein Foto

Wenn Sie auf Ihrer Veranstaltung fotografieren, berühren Sie zwei Rechtsordnungen gleichzeitig. Das Kunsturhebergesetz von 1907 regelt, wann ein Bildnis verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden darf. Die DSGVO regelt seit Mai 2018, wann personenbezogene Daten verarbeitet werden dürfen, und ein erkennbares Gesicht ist ein personenbezogenes Datum.

Die spannende Frage ist, was passiert, wenn beide etwas zu demselben Foto sagen. Sie ist bis heute nicht abschließend geklärt, und genau deshalb sollte man sich auf keine der beiden Antworten allein verlassen. Der Rest dieses Beitrags zeigt, was sicher im Gesetz steht, wo die offene Stelle liegt und welche Praxis unabhängig davon trägt.

Was das Kunsturhebergesetz sagt

Der Grundsatz steht in § 22 KUG: Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung der abgebildeten Person verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Wichtig ist die Formulierung. Das Gesetz regelt die Verbreitung, nicht das Fotografieren selbst. Bemerkenswert ist der zweite Satz der Vorschrift: Wer für die Aufnahme bezahlt wurde, gilt im Zweifel als einverstanden. Für gebuchte Moderatorinnen, Models oder Bühnenkünstler ist das eine Hilfe, für Ihr Publikum nicht.

§ 23 KUG nennt in Absatz 1 vier Ausnahmen. Zwei davon sind für Veranstaltungen einschlägig. Die eine betrifft Bilder, auf denen Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen. Die andere betrifft Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben. Eine Messehalle im Überblick fällt darunter, ein herausgegriffenes Porträt einer einzelnen Besucherin nicht, denn dann steht die Person im Mittelpunkt und nicht mehr der Vorgang.

Übersichtsbild oder PorträtEine Messehalle im Überblick, bei der der Vorgang im Mittelpunkt steht, fällt unter die Ausnahme für Versammlungen nach Paragraf 23 Absatz 1 KUG. Ein herausgegriffenes Porträt einer einzelnen Person fällt nicht darunter, Porträts brauchen in der Regel eine ausdrückliche Zustimmung.Wer steht im Mittelpunkt?ÜbersichtMessehalle, Saal,der Vorgang im MittelpunktAusnahme für Versammlungen§ 23 Abs. 1 KUGPorträteine Person,herausgegriffenkeine Ausnahmein der Regel Zustimmung
Nach dem Abschnitt „Was das Kunsturhebergesetz sagt“ und den häufigen Fragen in diesem Beitrag. Die Grenze des § 23 Abs. 2 KUG gilt für beide Fälle.

Absatz 2 setzt allen Ausnahmen eine Grenze: Sie gelten nicht, wenn ein berechtigtes Interesse der abgebildeten Person verletzt wird. Ein Übersichtsbild, auf dem jemand in einer peinlichen Lage erkennbar ist, bleibt deshalb heikel, obwohl es formal eine Versammlung zeigt. Dass der Gesetzgeber das ernst meint, zeigt § 33 KUG. Wer ein Bildnis entgegen den §§ 22 und 23 verbreitet, riskiert Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe, verfolgt allerdings nur auf Antrag.

Was die DSGVO verlangt

Aus Sicht der DSGVO ist bereits das Aufnehmen eine Verarbeitung und braucht eine Rechtsgrundlage nach Artikel 6 Absatz 1. In Betracht kommen für Veranstalter vor allem zwei: die Einwilligung nach Buchstabe a und das berechtigte Interesse nach Buchstabe f. Letzteres verlangt eine Abwägung zwischen Ihrem Interesse an der Dokumentation und dem Interesse der abgebildeten Person, nicht abgebildet zu werden.

Diese Abwägung fällt bei einer Übersichtsaufnahme des Saals anders aus als bei einem Porträt, und sie fällt bei einer Pressemitteilung anders aus als bei einer Werbeanzeige. Dokumentieren Sie sie, wenn Sie sich darauf stützen. Eine Abwägung, die nur im Kopf stattgefunden hat, lässt sich nicht belegen. Wer sich auf das berechtigte Interesse stützt, muss außerdem mit einem Widerspruch nach Artikel 21 Absatz 1 DSGVO rechnen. Die Person kann dann aus Gründen ihrer besonderen Situation verlangen, dass ihr Bild nicht weiter verwendet wird, und Sie müssen entweder zwingende Gründe nachweisen oder die Verwendung einstellen.

Stützen Sie sich auf eine Einwilligung, gelten die Regeln aus Artikel 7. Sie müssen die Einwilligung nachweisen können, sie ist jederzeit widerrufbar, und nach Absatz 4 ist bei der Beurteilung der Freiwilligkeit zu berücksichtigen, ob die Teilnahme davon abhängig gemacht wurde. Dieses Kopplungsverbot ist der Grund, warum die Fotoeinwilligung nie in den Teilnahmebedingungen stecken sollte.

Der Streit und was er praktisch bedeutet

Die juristische Debatte dreht sich darum, ob das KUG neben der DSGVO fortgilt oder von ihr verdrängt wird. Artikel 85 DSGVO erlaubt den Mitgliedstaaten, für journalistische, künstlerische und literarische Zwecke abweichende Regeln zu treffen. Das Oberlandesgericht Köln hat in seinem Beschluss vom 18. Juni 2018, Az. 15 W 27/18 für die journalistische Berichterstattung entschieden, dass das KUG über diese Öffnungsklausel weiter anwendbar bleibt. Für Unternehmenskommunikation, Veranstaltungsmarketing und Social-Media-Kanäle eines Veranstalters ist damit nichts entschieden, und dort ist die Lage uneinheitlich.

Für Sie hat dieser Streit eine unangenehme und eine angenehme Seite. Unangenehm ist, dass Sie sich nicht auf eine klare Regel berufen können. Angenehm ist, dass Sie auf der sicheren Seite stehen, wenn Sie beide Maßstäbe erfüllen, egal wie die Debatte ausgeht. Das ist mit überschaubarem Aufwand machbar.

FrageKunsturhebergesetzDSGVO
Was ist geregelt?Verbreiten und ZurschaustellenJede Verarbeitung, schon die Aufnahme
Grundlage ohne EinwilligungAusnahmen des § 23 Abs. 1, etwa Versammlungen oder BeiwerkBerechtigtes Interesse nach Art. 6 Abs. 1 lit. f mit Abwägung
GrenzeBerechtigtes Interesse der abgebildeten Person, § 23 Abs. 2Widerspruchsrecht nach Art. 21 Abs. 1
Folge eines VerstoßesUnterlassung, Schadensersatz, Strafantrag nach § 33Löschung, Schadensersatz, Bußgeld

Ein Sonderfall für Hochschulen und Kommunen

Artikel 6 Absatz 1 DSGVO enthält nach der Liste der Rechtsgrundlagen einen Satz, den viele Ratgeber übersehen: Das berechtigte Interesse gilt nicht für die Verarbeitung, die Behörden in Erfüllung ihrer Aufgaben vornehmen. Für eine Hochschule, eine Kammer oder eine kommunale Wirtschaftsförderung fällt damit die bequemste Grundlage für Veranstaltungsfotos in vielen Fällen weg.

Öffentliche Veranstalter stützen sich deshalb entweder auf eine Einwilligung oder auf eine Aufgabennorm aus dem Landesrecht, etwa zur Öffentlichkeitsarbeit. Welche Norm trägt, klärt die behördliche Datenschutzbeauftragung, und diese Klärung gehört vor die erste Veranstaltung, nicht hinter die erste Beschwerde. Wer unsicher ist, fährt mit der Einwilligung am besten, weil sie in jedem Bundesland funktioniert. Für die Anmeldestrecke öffentlicher Veranstaltungen im Ganzen gilt das, was unter Teilnehmermanagement für öffentliche Veranstaltungen beschrieben ist.

Die Praxis, die trägt

Vier Bausteine reichen für die allermeisten Veranstaltungen.

Vier Bausteine für Fotos auf VeranstaltungenErstens die Abfrage bei der Anmeldung mit eigener, nicht vorangekreuzter Checkbox und genanntem Zweck. Zweitens eine gekennzeichnete Zone ohne Aufnahmen. Drittens ein Briefing für die Kamera: keine Einzelporträts ohne Rückfrage, nichts Lesbares auf den Bildern. Viertens der Hinweis am Eingang, der informiert, aber keine Einwilligung ersetzt.1Abfrage bei der Anmeldungeigene Checkbox, nicht vorangekreuzt, mit Zweck2Zone ohne Aufnahmengekennzeichnet, echte Wahl ohne Erklärung3Briefing für die Kamerakeine Porträts ohne Rückfrage, nichts Lesbares4Hinweis am Einganginformiert, ersetzt aber keine Einwilligung
Die vier Bausteine aus dem Abschnitt „Die Praxis, die trägt“.

Erstens die Abfrage bei der Anmeldung. Eine eigene, nicht vorangekreuzte Checkbox mit einem Text, der sagt, wofür die Bilder verwendet werden. „Für die Veranstaltungsdokumentation auf unserer Website und in unserem Jahresbericht“ ist brauchbar, „für Marketingzwecke“ ist zu unbestimmt. Die Checkbox darf keine Voraussetzung für die Anmeldung sein, und die Zustimmung sollte mit Datum im Datensatz der Person gespeichert werden, damit Sie sie später nachweisen können.

Zweitens eine erkennbare Zone ohne Aufnahmen. Ein gekennzeichneter Bereich, in dem nicht fotografiert wird, gibt Menschen eine echte Wahl, ohne dass sie sich erklären müssen. Das ist der eleganteste Teil der Lösung, weil er ohne Verwaltung auskommt. Manche Veranstalter ergänzen farbige Lanyards oder einen Aufkleber auf dem Namensschild für Personen, die nicht fotografiert werden wollen. Das funktioniert, wenn die fotografierende Person weiß, worauf sie achten muss.

Drittens ein Briefing für die Kamera. Keine Einzelporträts ohne Rückfrage, keine Aufnahmen in der gekennzeichneten Zone, keine Bilder, auf denen Bildschirme, Teilnehmerlisten oder Namensschilder lesbar sind. Der letzte Punkt wird fast immer vergessen und richtet am ehesten Schaden an, weil ein einziges Foto vom Check-in-Tresen mehr Daten zeigen kann als die gesamte Bildstrecke.

Viertens der Hinweis am Eingang. Ein gut sichtbarer Aushang und ein Absatz in der Datenschutzerklärung erfüllen die Informationspflicht aus Artikel 13 DSGVO. Nennen Sie Zweck, Rechtsgrundlage, Speicherdauer und einen Kontakt. Ein Schild ersetzt aber keine Einwilligung. Wer glaubt, mit einem Aushang sei die Sache erledigt, verwechselt Information mit Erlaubnis.

Wer die Kamera hält

Die meisten Veranstalter beauftragen für größere Formate eine Fotografin oder einen Fotografen. Arbeitet die Person ausschließlich nach Ihren Vorgaben und liefert alle Bilder an Sie ab, wird das häufig als Auftragsverarbeitung eingeordnet, und dann gehört ein Auftragsverarbeitungsvertrag dazu. Will die Person Bilder auch für ihr eigenes Portfolio nutzen, entscheidet sie insoweit selbst über den Zweck und braucht dafür eine eigene Grundlage. Regeln Sie das im Auftrag ausdrücklich, sonst taucht ein Porträt Ihrer Teilnehmerin später auf einer fremden Website auf, für die niemand eine Einwilligung eingeholt hat.

Anders liegt es bei Fotos, die Teilnehmende selbst mit dem Smartphone machen. Dafür sind Sie als Veranstalter nicht verantwortlich, solange Sie die Bilder nicht selbst übernehmen und verbreiten. Wenn Sie Beiträge von Gästen auf Ihren Kanälen teilen, werden Sie selbst zum Verbreitenden, und dann gelten für diese Bilder dieselben Maßstäbe wie für Ihre eigenen. Eine Bitte in der Hausordnung, Einzelporträts nur mit Zustimmung zu posten, schadet nicht, kann aber nichts erzwingen.

Drei Sonderfälle

Minderjährige. Bei Berufsorientierungstagen und Ausbildungsmessen holen Veranstalter in der Praxis die Einwilligung der Erziehungsberechtigten ein, bei älteren Jugendlichen zusätzlich die der Jugendlichen selbst, weil sie ihre eigenen Interessen schon einschätzen können. Rechnen Sie mit mehreren Wochen Rücklauf über die Schule und planen Sie das in den Vorlauf ein, nicht in die Woche davor. Was bei Schülerdaten sonst noch gilt, steht unter Schülerdaten bei Berufsorientierung.

Beschäftigte. Bei internen Veranstaltungen greift § 26 BDSG. Absatz 2 verlangt, bei der Freiwilligkeit einer Einwilligung die Abhängigkeit im Beschäftigungsverhältnis und die Umstände der Erteilung zu berücksichtigen. Die Einwilligung ist schriftlich oder elektronisch zu erteilen, soweit nicht besondere Umstände eine andere Form rechtfertigen, und der Arbeitgeber muss in Textform über den Zweck und das Widerrufsrecht aufklären. Ein Foto vom Sommerfest im Intranet ist deshalb kein Selbstläufer, auch wenn alle Beteiligten sich kennen. Die übrigen Regeln für interne Feiern stehen unter Betriebsveranstaltung.

Aussteller und Redner. Wer an einem Stand steht oder auf Ihrer Bühne spricht, rechnet mit Aufnahmen. Regeln Sie es trotzdem schriftlich, am besten in der Ausstellervereinbarung und in der Vereinbarung mit den Vortragenden. Das kostet einen Satz und erspart eine Diskussion. Bei bezahlten Auftritten hilft zusätzlich die Vermutung aus § 22 Satz 2 KUG, sie ersetzt aber keine klare Absprache über Aufzeichnung und Veröffentlichung.

Wie sich Fotos in die übrigen Datenschutzpflichten einer Veranstaltung einordnen, steht im Leitfaden zum Datenschutz bei Veranstaltungen.

Nach der Veranstaltung

Eine Einwilligung deckt den Zweck ab, für den sie erteilt wurde. Das Bild aus der Veranstaltungsdokumentation zwei Jahre später in eine Anzeigenkampagne zu übernehmen, ist ein neuer Zweck und braucht eine neue Grundlage.

Wird eine Einwilligung widerrufen, bleibt die bisherige Verwendung nach Artikel 7 Absatz 3 rechtmäßig, für die Zukunft müssen Sie das Bild aber aus Ihren Kanälen nehmen. Bei der eigenen Website ist das einfach, bei einem bereits gedruckten Jahresbericht nicht. Genau deshalb lohnt es sich, bei Druckerzeugnissen strenger auszuwählen als online. Wie lange Bilder und Einwilligungsnachweise überhaupt bleiben dürfen, ergibt sich aus Ihrer Löschfrist, die Rechte der Abgebildeten stehen unter Betroffenenrechte. Praktisch bewährt hat sich ein einfacher Ordner pro Veranstaltung mit den freigegebenen Bildern, dem Aushang, dem Briefing und einem Export der Einwilligungen. Damit beantworten Sie eine Anfrage in Minuten statt in Tagen.

Häufige Fragen

Reicht ein Schild am Eingang?

Nein. Ein Aushang erfüllt die Informationspflicht nach Artikel 13 DSGVO, er ist aber keine Einwilligung. Übersichtsaufnahmen lassen sich je nach Veranstalter auf das berechtigte Interesse oder die Versammlungsausnahme stützen, Porträts und Werbenutzung brauchen in der Regel eine ausdrückliche Zustimmung.

Darf ich Fotos ohne Einwilligung auf LinkedIn posten?

Übersichtsbilder, auf denen die Veranstaltung im Mittelpunkt steht, sind nach § 23 Abs. 1 Nr. 3 KUG und mit einer dokumentierten Abwägung meist vertretbar. Bei Porträts einzelner Gäste oder bei Behörden, die sich nicht auf das berechtigte Interesse stützen können, holen Sie besser vorher eine Zustimmung ein.

Was mache ich, wenn jemand nachträglich widerspricht?

Nehmen Sie das Bild aus den Kanälen, die Sie selbst steuern, und dokumentieren Sie das. Bei einem Widerruf der Einwilligung bleibt die bisherige Nutzung rechtmäßig. Bei einem Widerspruch gegen eine Nutzung aus berechtigtem Interesse müssten Sie zwingende Gründe für die weitere Verwendung nachweisen, was bei Veranstaltungsfotos selten gelingt.

Gilt für Videos und Livestreams etwas anderes?

Die Maßstäbe sind dieselben, die Eingriffstiefe ist größer. Ein Livestream lässt sich nicht nachträglich bearbeiten, deshalb sollten Kameraposition und Bildausschnitt vorher feststehen und Publikumsbereiche, in denen niemand erkennbar sein will, außerhalb des Bildes liegen. Weisen Sie bei der Anmeldung ausdrücklich auf die Übertragung hin.

Muss ich eine Datenschutz-Folgenabschätzung machen?

Für die übliche Veranstaltungsdokumentation in der Regel nicht. Anders kann es aussehen, wenn Bilder systematisch mit Gesichtserkennung ausgewertet oder in großem Umfang mit anderen Daten verknüpft werden. Wann eine Datenschutz-Folgenabschätzung nötig wird, steht im Lexikon.

Kurz gefasst

Fotografieren Sie so, als gälte beides, denn im Zweifel gilt es das auch. Eine eigene Checkbox bei der Anmeldung, eine Zone ohne Aufnahmen, ein Briefing für die Kamera und ein Hinweis am Eingang decken zusammen sowohl das KUG als auch die DSGVO ab. Öffentliche Veranstalter klären vorher, worauf sie sich stützen, weil das berechtigte Interesse für sie oft wegfällt. Der Überblick über alle Phasen einer Veranstaltung steht im oben verlinkten Leitfaden.

Dieser Text gibt einen Überblick und ersetzt keine Rechtsberatung. Das Verhältnis von KUG und DSGVO ist außerhalb des Journalismus umstritten; bei konkreten Vorhaben lohnt die Rücksprache mit Ihrer Datenschutzbeauftragung. Stand der Gesetzestexte: September 2026.

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Dieser Beitrag ordnet die Rechtslage ein und ersetzt keine Beratung im Einzelfall.