Kaum eine Frage im Eventdatenschutz wird so oft falsch beantwortet wie diese. Manche Ratgeber sagen, seit 2018 gelte nur noch die DSGVO. Andere berufen sich weiter allein auf das Kunsturhebergesetz. Beide verkürzen, und beide führen zu einer Praxis, die im Zweifel nicht trägt. Was tatsächlich gilt und wie man damit arbeitet.

Wenn Sie auf Ihrer Veranstaltung fotografieren, berühren Sie zwei Rechtsordnungen gleichzeitig. Das Kunsturhebergesetz von 1907 regelt seit über hundert Jahren, wann ein Bildnis verbreitet werden darf. Die DSGVO regelt seit 2018, wann personenbezogene Daten verarbeitet werden dürfen, und ein erkennbares Gesicht ist ein personenbezogenes Datum.
Die spannende Frage ist, was passiert, wenn beide etwas zu demselben Foto sagen. Sie ist bis heute nicht abschließend geklärt, und genau deshalb sollte man sich auf keine der beiden Antworten allein verlassen.
Der Grundsatz steht in Paragraf 22 KUG: Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung der abgebildeten Person verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Wichtig ist die Formulierung: Das Gesetz regelt die Verbreitung, nicht das Fotografieren selbst.
Paragraf 23 KUG nennt dann Ausnahmen. Zwei davon sind für Veranstaltungen einschlägig. Die erste betrifft Personen, die nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen. Die zweite betrifft Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben. Eine Messehalle im Überblick fällt darunter, ein herausgegriffenes Porträt einer einzelnen Besucherin nicht.
Aus Sicht der DSGVO ist bereits das Aufnehmen eine Verarbeitung und braucht eine Rechtsgrundlage. In Betracht kommen die Einwilligung und das berechtigte Interesse. Letzteres verlangt eine Abwägung: Ihr Interesse an der Dokumentation gegen das Interesse der abgebildeten Person, nicht abgebildet zu werden.
Diese Abwägung fällt bei einer Übersichtsaufnahme des Saals anders aus als bei einem Porträt, und sie fällt bei einer internen Pressemitteilung anders aus als bei einer Werbeanzeige. Dokumentieren Sie sie, wenn Sie sich darauf stützen. Eine Abwägung, die nur im Kopf stattgefunden hat, lässt sich nicht belegen.
Die juristische Debatte dreht sich darum, ob das KUG als bereichsspezifische Regelung neben der DSGVO fortgilt oder von ihr verdrängt wird. Gerichte und Aufsichtsbehörden haben das unterschiedlich beurteilt; für den journalistischen Bereich ist die Fortgeltung weitgehend anerkannt, außerhalb davon ist die Lage uneinheitlich.
Für Sie als Veranstalter hat dieser Streit eine unangenehme und eine angenehme Seite. Unangenehm: Sie können sich nicht auf eine klare Regel berufen. Angenehm: Wer beide Maßstäbe erfüllt, ist unabhängig vom Ausgang der Debatte auf der sicheren Seite, und das ist mit überschaubarem Aufwand machbar.
Vier Bausteine reichen für die allermeisten Veranstaltungen.
Erstens die Abfrage bei der Anmeldung. Eine eigene, unangekreuzte Checkbox mit einem Text, der sagt, wofür die Bilder verwendet werden. „Für die Veranstaltungsdokumentation und die Website“ ist brauchbar, „für Marketingzwecke“ ist zu unbestimmt. Sie darf keine Teilnahmebedingung sein, sonst greift das Koppelungsverbot.
Zweitens eine erkennbare Zone ohne Aufnahmen. Ein gekennzeichneter Bereich, in dem nicht fotografiert wird, gibt Menschen eine echte Wahl, ohne dass sie sich erklären müssen. Das ist der eleganteste Teil der Lösung, weil er ohne Verwaltung auskommt.
Drittens ein Briefing für die fotografierende Person. Keine Einzelporträts ohne Rückfrage, keine Aufnahmen in der gekennzeichneten Zone, keine Bilder, auf denen Bildschirme mit Teilnehmerdaten lesbar sind. Der letzte Punkt wird fast immer vergessen und ist der, der am ehesten Schaden anrichtet.
Viertens die Hinweistafel am Eingang. Sie erfüllt die Informationspflicht, ersetzt aber keine Einwilligung. Wer glaubt, mit einem Schild sei die Sache erledigt, verwechselt Information mit Erlaubnis.
Minderjährige. Bei Berufsorientierungstagen und Ausbildungsmessen brauchen Sie das Einverständnis der Erziehungsberechtigten. Rechnen Sie mit mehreren Wochen Rücklauf über die Schule und planen Sie das in den Vorlauf ein, nicht in die Woche davor. Was dabei sonst noch gilt, steht unter Schülerdaten bei Berufsorientierung.
Beschäftigte. Bei internen Veranstaltungen greift Paragraf 26 BDSG. Eine Einwilligung im Beschäftigungsverhältnis ist besonders begründungsbedürftig, weil die Freiwilligkeit im Zweifel steht. Schriftform und ein deutlicher Hinweis auf die Widerrufbarkeit sind hier keine Kür.
Aussteller und Redner. Wer an Ihrem Stand steht oder auf Ihrer Bühne spricht, rechnet mit Aufnahmen. Regeln Sie es trotzdem schriftlich, am besten in der Ausstellervereinbarung und im Speaker-Vertrag. Das kostet einen Satz und erspart eine Diskussion.
Eine Einwilligung deckt den Zweck ab, für den sie erteilt wurde. Das Bild aus der Veranstaltungsdokumentation zwei Jahre später in eine Anzeigenkampagne zu übernehmen, ist ein neuer Zweck und braucht eine neue Grundlage.
Wird eine Einwilligung widerrufen, müssen Sie das Bild aus Ihren Kanälen nehmen, soweit Ihnen das zumutbar und möglich ist. Bei der eigenen Website ist das einfach, bei einem bereits gedruckten Jahresbericht nicht. Genau deshalb lohnt es sich, bei Druckerzeugnissen strenger zu sein als online. Wie lange die Bilder und die Einwilligungsnachweise überhaupt bleiben dürfen, ergibt sich aus Ihrer Löschfrist, die Rechte der Abgebildeten stehen unter Betroffenenrechte.
Fotografieren Sie so, als gälte beides, denn im Zweifel gilt es das auch. Fragen bei der Anmeldung, eine Zone ohne Aufnahmen, ein Briefing für die Kamera und ein Hinweis am Eingang decken zusammen sowohl das KUG als auch die DSGVO ab. Der Überblick über alle Phasen steht im Leitfaden Datenschutz bei Veranstaltungen.
Dieser Text gibt einen Überblick und ersetzt keine Rechtsberatung. Die Frage des Verhältnisses von KUG und DSGVO ist umstritten; bei konkreten Vorhaben lohnt die Rücksprache mit Ihrer Datenschutzbeauftragung.
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