Hausrecht
Das Hausrecht ist die Befugnis, darüber zu entscheiden, wer einen Ort betreten und sich dort aufhalten darf. Bei Veranstaltungen übt es der Eigentümer oder Mieter der Räume aus, oft übertragen auf den Veranstalter. Es erlaubt Einlassbedingungen und Hausverbote, ist bei großen Publikumsveranstaltungen aber an sachliche Gründe gebunden.

Woraus sich das Hausrecht ergibt
Ein eigenes Gesetz zum Hausrecht gibt es nicht. Es leitet sich aus Eigentum und Besitz ab. Nach Paragraf 903 BGB kann der Eigentümer einer Sache, soweit nicht Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen, mit ihr nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen. Paragraf 1004 BGB gibt ihm einen Anspruch auf Beseitigung und Unterlassung von Beeinträchtigungen, und Paragraf 858 BGB schützt den Besitzer vor verbotener Eigenmacht. Wer ohne Befugnis verweilt und sich auf Aufforderung des Berechtigten nicht entfernt, begeht nach Paragraf 123 StGB Hausfriedensbruch.
Wer es bei einer Veranstaltung ausübt
Unsere Einordnung aus der Praxis: Gehören die Räume nicht dem Veranstalter, liegt das Hausrecht zunächst beim Eigentümer oder Betreiber, etwa einer Stadthalle oder Hochschule. Für die Dauer der Veranstaltung wird es meist im Mietvertrag ganz oder teilweise auf den Veranstalter übertragen. Wer das Hausrecht konkret ausübt, sollte deshalb vorher geklärt und im Ablauf benannt sein, häufig ist es der Veranstaltungsleiter oder ein beauftragter Sicherheitsdienst.
Was das Hausrecht erlaubt
Mit dem Hausrecht legt der Veranstalter fest, unter welchen Bedingungen jemand eingelassen wird: nur mit gültigem Ticket, nur nach Registrierung, nur mit Ausweis, ohne bestimmte Gegenstände. Diese Bedingungen gehören in die Teilnahmebedingungen oder eine Hausordnung und sollten vor dem Kauf sichtbar sein. Am Eingang werden sie über die Einlasskontrolle durchgesetzt. Auch ein Hausverbot gegen Einzelne, die stören, ist ein Mittel des Hausrechts.
Unsere Einordnung: Je klarer die Bedingungen vorab kommuniziert sind, desto weniger Diskussion gibt es am Eingang. Personalisierte Tickets erleichtern die Kontrolle, weil das Team sieht, auf wen ein Ticket ausgestellt ist, und weil sich ein ausgesprochenes Hausverbot einer konkreten Anmeldung zuordnen lässt.
Die Grenze bei großen Publikumsveranstaltungen
Das Hausrecht ist nicht grenzenlos. Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 11. April 2018, 1 BvR 3080/09 zu einem bundesweiten Stadionverbot entschieden, dass der allgemeine Gleichheitssatz mittelbar wirkt, wenn Private eine Veranstaltung aus eigener Entscheidung einem großen Publikum ohne Ansehen der Person öffnen und der Ausschluss für die Betroffenen in erheblichem Umfang über die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben entscheidet. Veranstalter dürfen ihre Entscheidungsmacht dann nicht nutzen, um bestimmte Personen ohne sachlichen Grund auszuschließen.
Ein solches Verbot kann laut Gericht auch ohne Nachweis einer Straftat auf eine auf Tatsachen gründende Besorgnis gestützt werden, dass die Betroffenen künftig stören. Sie sind aber grundsätzlich vorher anzuhören, und auf Verlangen ist ihnen eine Begründung mitzuteilen. Unsere Einordnung: Für eine Fachtagung mit geladenem Publikum ist der Spielraum größer als für ein offenes Stadtfest. Wer Hausverbote ausspricht, sollte den Grund dokumentieren.
Häufige Fehler
Unklar, wer am Abend das Hausrecht ausübt, Einlassbedingungen, die erst am Eingang bekannt werden, und Hausverbote ohne dokumentierten Grund sind die typischen Schwachstellen.
Häufige Fragen
Wer hat bei einer Veranstaltung das Hausrecht?
Zunächst der Eigentümer oder Besitzer der Räume. Bei gemieteten Räumen wird es meist für die Dauer der Veranstaltung im Mietvertrag auf den Veranstalter übertragen.
Darf ein Veranstalter jemandem den Zutritt verweigern?
Grundsätzlich ja. Bei Veranstaltungen, die einem großen Publikum ohne Ansehen der Person offenstehen, braucht ein Ausschluss nach dem Bundesverfassungsgericht aber einen sachlichen Grund.
Muss ein Hausverbot begründet werden?
Bei großen Publikumsveranstaltungen sind Betroffene laut Bundesverfassungsgericht grundsätzlich vorher anzuhören, und auf Verlangen ist ihnen vorprozessual eine Begründung mitzuteilen.