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Künstlersozialabgabe

Künstlersozialabgabe

Jan-Philipp Koch
·
August 26, 2026
August 26, 2026

Die Künstlersozialabgabe ist ein Beitrag, den Unternehmen auf Honorare an selbständige Künstler und Publizisten zahlen. Sie fällt zusätzlich zum Honorar an und wird an die Künstlersozialkasse abgeführt. Betroffen sind auch Veranstalter, die nur gelegentlich mit Künstlern arbeiten.

Fotograf bei der Arbeit auf einer Veranstaltungsbühne

Wer sie zahlt

Abgabepflichtig ist nicht der Künstler, sondern der Auftraggeber. Paragraf 24 KSVG nennt in Absatz 1 bestimmte Unternehmensarten, darunter Verlage, Theater und Unternehmen, deren wesentlicher Zweck darauf gerichtet ist, für die Darbietung künstlerischer Werke zu sorgen. Absatz 2 erfasst zusätzlich alle Unternehmen, die für eigene Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit selbständige Künstler oder Publizisten beauftragen. Diese zweite Gruppe wird in der Praxis am häufigsten übersehen, denn sie erfasst auch Träger, die sich selbst nicht als Kulturbetrieb verstehen.

Was als künstlerische Leistung gilt

Der Begriff ist weiter, als die meisten erwarten. Neben Musik und Bühnenauftritten zählen unter anderem Fotografie, Grafik und Gestaltung, Text und Redaktion sowie Moderation dazu. Für eine Karrieremesse heißt das: Der Fotograf, der die Veranstaltung begleitet, die Grafikerin, die das Messeplakat entwirft, und die freiberufliche Moderatorin der Bühnenbeiträge können Honorare auslösen, auf die die Abgabe anfällt. Angestellte lösen sie nicht aus, ebenso wenig eine GmbH als Auftragnehmerin, weil die Abgabe an die Selbständigkeit natürlicher Personen anknüpft.

Die Grenze von drei Veranstaltungen

Für Entgelte, die im Rahmen der Durchführung von Veranstaltungen gezahlt werden, sieht Paragraf 24 Absatz 2 KSVG eine Ausnahme vor: Sie lösen keine Abgabepflicht nach dieser Vorschrift aus, wenn im Kalenderjahr nicht mehr als drei Veranstaltungen mit künstlerischen oder publizistischen Darbietungen durchgeführt werden. Wer also einmal im Jahr eine Messe mit Bühnenprogramm veranstaltet, fällt insoweit nicht darunter. Wer eine Reihe mit sechs Terminen fährt, sehr wohl. Unabhängig davon gilt eine Bagatellgrenze: Die Abgabepflicht nach Absatz 2 setzt voraus, dass die Summe der Entgelte im Kalenderjahr 1.000 Euro übersteigt.

Der Abgabesatz

Der Satz wird jährlich durch Verordnung festgelegt und gilt einheitlich für alle Bereiche. Für 2026 beträgt er 4,9 Prozent, nachdem er von 2023 bis 2025 bei 5,0 Prozent lag; die Reihe der Sätze seit dem Jahr 2000 veröffentlicht die Künstlersozialkasse selbst. Bemessungsgrundlage sind die im Kalenderjahr gezahlten Entgelte einschließlich Auslagen und Nebenkosten, aber ohne Umsatzsteuer. Bei einem Honorar von 4.000 Euro sind das rund 196 Euro zusätzlich, die nicht im Angebot des Künstlers stehen und deshalb im Messebudget auftauchen sollten.

Melden und aufzeichnen

Abgabepflichtige melden die Summe der gezahlten Entgelte einmal jährlich an die Künstlersozialkasse und führen die Abgabe ab. Dazu gehört, die Honorare fortlaufend aufzuzeichnen, getrennt von anderen Fremdleistungen. Die Prüfung erfolgt im Rahmen der Betriebsprüfung durch die Deutsche Rentenversicherung, und sie greift rückwirkend. Wer erst nach Jahren feststellt, dass eine Pflicht bestand, zahlt die Abgabe nach, weshalb sich eine saubere Trennung im Kontenplan früh auszahlt.

Im Vertrag ansprechen

Die Abgabe lässt sich nicht auf den Künstler abwälzen; sie ist eine eigene Pflicht des Auftraggebers. Was sich regeln lässt, ist Klarheit über den Status: Halten Sie fest, ob die Leistung von einer selbständigen natürlichen Person oder von einer Gesellschaft erbracht wird, und lassen Sie sich das bestätigen. Für die Rechnungsstellung ist das ohnehin nötig, und es erspart Ihnen die spätere Rekonstruktion aus alten Belegen.

Häufige Fragen

Wie hoch ist die Künstlersozialabgabe 2026?

Sie beträgt 4,9 Prozent der im Kalenderjahr gezahlten Entgelte ohne Umsatzsteuer. Von 2023 bis 2025 lag der Satz bei 5,0 Prozent.

Fällt sie an, wenn ich nur eine Veranstaltung im Jahr mache?

Für Entgelte im Rahmen der Durchführung von Veranstaltungen greift die Pflicht nach Paragraf 24 Absatz 2 KSVG erst ab mehr als drei Veranstaltungen im Kalenderjahr. Andere Abgabetatbestände, etwa Werbung und Öffentlichkeitsarbeit, bleiben davon unberührt.

Zählt ein Fotograf als Künstler?

Ja, Fotografie zählt regelmäßig zu den künstlerischen Tätigkeiten im Sinne des Gesetzes. Dasselbe gilt für Grafik, Gestaltung, Text und Moderation.

Kann ich die Abgabe dem Künstler in Rechnung stellen?

Nein. Sie ist eine eigene Pflicht des auftraggebenden Unternehmens und lässt sich nicht auf das Honorar anrechnen oder abwälzen.

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