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KI im Eventmanagement
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KI-Verordnung für Veranstalter

KI-Verordnung für Veranstalter

Jan-Philipp Koch
·
August 26, 2026
September 3, 2026

Die KI-Verordnung der EU regelt den Einsatz künstlicher Intelligenz nach Risikostufen. Veranstalter sind darin fast immer Betreiber und nicht Anbieter. Für sie zählen vor allem die Transparenzpflichten und eine Schulungspflicht, die bereits seit Februar 2025 gilt.

Europaflaggen vor einem Verwaltungsgebäude

Vier Risikostufen, und wo Eventsoftware landet

Die Verordnung (EU) 2024/1689 stuft KI-Systeme nach Risiko ein, von verbotenen Praktiken über hochriskante Systeme und solche mit Transparenzpflichten bis zu Anwendungen ohne besondere Auflagen. Die Bundesnetzagentur stellt die Stufen im KI-Service-Desk dar. Typische Eventanwendungen wie Matching, Textvorschläge oder Auswertungen sind in aller Regel nicht hochriskant. Sie fallen aber häufig unter die Transparenzpflichten, und genau die werden unterschätzt.

Veranstalter sind Betreiber, nicht Anbieter

Die Verordnung unterscheidet Rollen, und daran hängen unterschiedliche Pflichten. Wer eine Eventplattform einkauft und nutzt, ist Betreiber. Anbieter ist, wer das System entwickelt und in Verkehr bringt. Diese Zuordnung entscheidet, was Sie selbst leisten müssen und was Sie vom Anbieter verlangen sollten; die Übersicht zu Akteuren und Pflichten ordnet das zu. Vorsicht bei einem Sonderfall: Wer ein zugekauftes System wesentlich verändert oder unter eigenem Namen anbietet, kann selbst zum Anbieter werden.

Die Pflicht, die seit anderthalb Jahren gilt

Der am häufigsten übersehene Punkt steht nicht in Artikel 50, sondern in Artikel 4, und er gilt bereits seit dem 2. Februar 2025. Anbieter und Betreiber müssen nach besten Kräften sicherstellen, dass ihr Personal und alle, die in ihrem Auftrag mit KI-Systemen arbeiten, über ausreichende KI-Kompetenz verfügen. Maßstab sind Vorkenntnisse, Erfahrung, Ausbildung und der konkrete Einsatzkontext. Für ein Team, das Einladungstexte generieren lässt und Freitextantworten auswerten will, heißt das: eine dokumentierte Einweisung, keine förmliche Zertifizierung. Die Bundesnetzagentur führt dazu eine eigene Seite zur KI-Kompetenz.

Die Fristen im Überblick

Die Verordnung gilt gestaffelt. Seit dem 2. Februar 2025 sind die allgemeinen Bestimmungen und die verbotenen Praktiken anwendbar, dazu die eben genannte Kompetenzpflicht. Seit dem 2. August 2026 gilt der Hauptteil einschließlich der Transparenzpflichten aus Artikel 50, also der Kennzeichnungspflicht. Die ursprüngliche Staffelung steht in Artikel 113.

Achtung, die Fristen für hochriskante Systeme wurden verschoben. Mit dem am 27. Juli 2026 in Kraft getretenen AI Omnibus gelten die Vorschriften für hochriskante Systeme nach Anhang III erst ab dem 2. Dezember 2027 und für hochriskante KI in physischen Produkten nach Anhang I erst ab dem 2. August 2028. Wer noch mit dem 2. August 2027 plant, rechnet mit einer überholten Frist. Nachzulesen bei der Europäischen Kommission.

Die deutsche Aufsicht

Seit dem Inkrafttreten des KI-Marktüberwachungs- und Innovationsförderungsgesetzes am 29. Juli 2026 bündelt die Bundesnetzagentur die nationale Koordinierung und ist zugleich Anlauf- und Beschwerdestelle. Bestehende Marktüberwachungsbehörden behalten ihre Zuständigkeiten, Unternehmen also ihre gewohnten Ansprechpartner. Für Hochschulen ist ein Detail bemerkenswert: Der Bildungsbereich zählt zu den Feldern, auf die sich die Aufsicht besonders richtet. Wer dort KI in Auswahl- oder Bewertungsprozessen einsetzt, sollte genauer hinsehen als bei einem Chatbot für Anfahrtsfragen.

Was die Verordnung nicht ersetzt

Die KI-Verordnung tritt neben den Datenschutz, sie verdrängt ihn nicht. Wer personenbezogene Daten mit KI verarbeitet, braucht weiterhin eine Rechtsgrundlage, gegebenenfalls eine Einwilligung, einen Auftragsverarbeitungsvertrag mit dem Anbieter und je nach Risiko eine Datenschutz-Folgenabschätzung. Wie sich das im Eventalltag ordnen lässt, beschreibt der Leitfaden zum Datenschutz bei Veranstaltungen. Dieser Eintrag beschreibt den Rahmen und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.

Häufige Fragen

Ist meine Eventsoftware ein Hochrisiko-System?

In aller Regel nicht. Matching, Textvorschläge und Auswertungen fallen üblicherweise unter die Transparenzpflichten, nicht unter die Hochrisiko-Vorschriften. Anders kann es bei Auswahl- oder Bewertungsentscheidungen über Personen liegen.

Ab wann gelten die Hochrisiko-Pflichten?

Seit dem AI Omnibus vom 27. Juli 2026 gelten sie für Systeme nach Anhang III ab dem 2. Dezember 2027 und für hochriskante KI in physischen Produkten nach Anhang I ab dem 2. August 2028. Der früher genannte 2. August 2027 ist überholt.

Bin ich Anbieter oder Betreiber?

Wer eine Plattform einkauft und nutzt, ist Betreiber. Zum Anbieter kann werden, wer ein System wesentlich verändert oder unter eigenem Namen anbietet.

Muss ich mein Team schulen?

Ja. Artikel 4 der KI-Verordnung verlangt seit dem 2. Februar 2025 von Anbietern und Betreibern, für ausreichende KI-Kompetenz der beteiligten Personen zu sorgen. Eine dokumentierte Einweisung genügt, eine Zertifizierung ist nicht vorgeschrieben.

Wer ist in Deutschland zuständig?

Die Bundesnetzagentur, seit dem 29. Juli 2026 als Marktüberwachungsbehörde, zentrale Anlaufstelle und Beschwerdestelle. Sie betreibt dazu einen KI-Service-Desk.

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