Die Ausstellerzulassung ist die Entscheidung des Veranstalters, ob ein interessiertes Unternehmen an einer Messe teilnehmen darf. Sie steht vor der Standbuchung und ist etwas anderes als die Anmeldung: Angemeldet hat sich, wer das Formular ausgefüllt hat, zugelassen ist erst, wer die Freigabe erhalten hat.

In der Praxis werden beide Begriffe oft vermischt, und genau daraus entstehen die unangenehmen Gespräche. Die Ausstelleranmeldung ist ein Antrag des Unternehmens. Die Zulassung ist die Antwort des Veranstalters darauf. Erst mit ihr entsteht der Vertrag, und erst danach ergibt eine Standbuchung Sinn.
Wer diese Reihenfolge im Anmeldeprozess nicht abbildet, verkauft Flächen an Unternehmen, die er vielleicht gar nicht dabeihaben will, und muss anschließend zurückrudern. Sauberer ist ein Zwischenstatus: angemeldet, in Prüfung, zugelassen, gebucht. Ein Ausstellerportal kann diese Stufen abbilden und dem Unternehmen jederzeit anzeigen, wo sein Antrag steht.
Ob der Veranstalter frei entscheiden darf, hängt davon ab, um welche Art von Veranstaltung es sich handelt. Bei einer privatwirtschaftlichen Fachmesse gilt Vertragsfreiheit: Der Veranstalter sucht sich seine Aussteller aus, solange er dabei nicht gegen allgemeine Diskriminierungsverbote verstößt.
Anders liegt es bei einer nach Gewerbeordnung festgesetzten Veranstaltung. Für die bestimmt Paragraf 70 der Gewerbeordnung, dass jeder teilnahmeberechtigt ist, der zum Teilnehmerkreis gehört. Der Veranstalter darf die Veranstaltung zwar auf bestimmte Ausstellergruppen beschränken, aber nur, wenn das für den Veranstaltungszweck erforderlich ist und gleichartige Unternehmen dabei nicht ohne sachlich gerechtfertigten Grund unterschiedlich behandelt werden. Einzelne Aussteller ausschließen darf er ebenfalls nur aus sachlich gerechtfertigten Gründen, wobei das Gesetz den zu knappen Platz ausdrücklich als solchen nennt.
Für kommunale Veranstalter und für Messegesellschaften in öffentlicher Hand ist das der entscheidende Unterschied. Sie können eine Absage nicht mit Geschmack begründen, sondern brauchen ein Kriterium, das sie auch schriftlich vertreten würden.
Belastbar sind Kriterien, die sich am Zweck der Veranstaltung festmachen lassen und die für alle gleich gelten. Dazu gehört die Zugehörigkeit zum ausgeschriebenen Angebotsbereich, also die Frage, ob das Unternehmen überhaupt in die Angebotssystematik der Messe passt. Dazu gehören außerdem die Vollständigkeit der Unterlagen, die Einhaltung der Teilnahmebedingungen und, wenn der Platz knapp ist, eine im Voraus festgelegte Regel für die Reihenfolge.
Heikel wird es bei der Bevorzugung von Bestandsausstellern. Sie ist verbreitet und aus Veranstaltersicht nachvollziehbar, weil sie Planungssicherheit schafft. Bei einer festgesetzten Veranstaltung braucht sie aber eine Begründung, die über Gewohnheit hinausgeht, und sie darf Neubewerber nicht dauerhaft aussperren. Wer sie anwendet, sollte sie in den Teilnahmebedingungen offenlegen statt still zu praktizieren.
Sinnvoll ist eine feste Bewerbungsfrist statt einer laufenden Vergabe. Sie erlaubt es, alle Anträge nebeneinander zu legen und die Auswahl an einem Stichtag zu treffen, statt sie nach Eingangsreihenfolge zu vergeben und am Ende feststellen zu müssen, dass die Branchenmischung nicht stimmt. Nach der Frist folgt die Prüfung, dann die Zusage oder Absage, und erst danach die Flächenvergabe im Hallenplan.
Absagen sollten schriftlich und mit Grund erfolgen, auch wenn keine Pflicht dazu besteht. Das kostet einmal Zeit und erspart die Diskussion im nächsten Jahr. Wer die Anträge digital verwaltet, hat den Vorteil, dass Kriterium, Entscheidung und Datum am Vorgang hängen und nicht in einem Postfach liegen.
Die Anmeldung ist der Antrag des Unternehmens, die Zulassung die Entscheidung des Veranstalters darüber. Erst mit der Zulassung entsteht der Vertrag über die Teilnahme.
Bei einer privatwirtschaftlichen Messe grundsätzlich ja, im Rahmen der Vertragsfreiheit. Bei einer nach Gewerbeordnung festgesetzten Veranstaltung nicht: Dort ist ein Ausschluss nur aus sachlich gerechtfertigten Gründen zulässig.
Bei einer festgesetzten Veranstaltung nur mit einer Begründung, die sich am Veranstaltungszweck festmachen lässt, und ohne Neubewerber dauerhaft auszuschließen. In jedem Fall gehört die Regel offen in die Teilnahmebedingungen und nicht in die stille Praxis.
Vor der Flächenvergabe. Wer zuerst Stände verkauft und danach über die Zulassung entscheidet, muss Buchungen wieder auflösen.