Ein Algorithmus schlägt einer Studentin drei Unternehmen vor. Ein anderer bewertet ihren Lebenslauf und entscheidet, welche Arbeitgeber sie sehen. Beide Systeme werden als KI-Matching verkauft, rechtlich tun sie jedoch nicht dasselbe. Dieser Beitrag zieht die Grenze zwischen Networking und Personalauswahl und ordnet ein, was der EU AI Act nach dem Omnibus vom Juli 2026 verlangt.

Ein Algorithmus schlägt einer Studentin drei Unternehmen vor. Ein anderer bewertet ihren Lebenslauf und entscheidet, welche Arbeitgeber sie sehen. Beide Systeme werden als KI-Matching verkauft, rechtlich tun sie jedoch nicht dasselbe.
Genau diese Trennung ist für Hochschulen, Messeveranstalter und Arbeitgeber entscheidend. Der EU AI Act stuft nicht jede KI im Recruiting als hochriskant ein. Maßgeblich sind der vorgesehene Zweck, die verwendeten Daten und der Einfluss auf den Zugang zu Beschäftigung.
Kernaussage: Ein Kontaktvorschlag auf einer Karrieremesse ist nicht automatisch Hochrisiko-KI. Bewertet oder priorisiert das System dagegen Personen für eine Bewerbung, ein Interview oder eine Stelle, rückt es in den Hochrisikobereich des EU AI Act.
Dieser Beitrag erläutert den Stand vom 3. September 2026. Er ersetzt keine rechtliche Prüfung des konkreten Systems.
Der EU AI Act gilt grundsätzlich seit dem 2. August 2026. Kurz davor änderte die EU jedoch den Zeitplan: Die am 27. Juli 2026 in Kraft getretene Verordnung (EU) 2026/1744 verschob die Anwendung der Hochrisiko-Anforderungen für die in Anhang III genannten Bereiche auf den 2. Dezember 2027. Dazu gehört auch KI für Beschäftigung und Personalauswahl.
Die Verschiebung betrifft nicht alle Pflichten des AI Act. Insbesondere die Transparenzpflichten für bestimmte KI-Systeme gelten bereits seit dem 2. August 2026.
| Regelungsbereich | Termin nach aktuellem Stand | Bedeutung für Veranstalter |
|---|---|---|
| Verbotene KI-Praktiken nach Artikel 5, soweit nicht später ergänzt | seit 2. Februar 2025 | Bestimmte manipulative, biometrische und emotionserkennende Anwendungen dürfen nicht eingesetzt werden |
| Transparenzpflichten nach Artikel 50 | seit 2. August 2026 | Betroffene KI-Interaktionen und bestimmte KI-Inhalte müssen kenntlich gemacht werden |
| Hochrisiko-KI nach Anhang III, darunter Recruiting | ab 2. Dezember 2027 | Dann greifen die spezifischen Hochrisiko-Anforderungen und Betreiberpflichten |
| Hochrisiko-KI als Bestandteil bestimmter regulierter Produkte nach Anhang I | ab 2. August 2028 | Für normale Event- und Matchingsoftware meist nicht die relevante Route |
Die EU-Kommission erläutert den geänderten Zeitplan ausdrücklich. In Deutschland ist die Bundesnetzagentur seit dem 29. Juli 2026 zentrale Marktüberwachungs-, Anlauf- und Beschwerdestelle für die KI-Verordnung, siehe die Mitteilung der Bundesnetzagentur.
Einordnung: Die Fristverschiebung ist kein Freibrief bis Ende 2027. Wer heute ein Matching-System beschafft, legt mit Datenmodell, Produktbeschreibung und Entscheidungslogik bereits fest, in welche Risikoklasse es später fallen kann.
Anhang III Nummer 4 Buchstabe a des AI Act erfasst KI-Systeme, die für die Rekrutierung oder Auswahl natürlicher Personen bestimmt sind. Der Gesetzestext nennt insbesondere zielgerichtete Stellenanzeigen, die Analyse und Filterung von Bewerbungen sowie die Bewertung von Kandidatinnen und Kandidaten. Was daraus folgt, steht ausführlich unter Hochrisiko-KI-System.
Die Einstufung hängt vom vorgesehenen Verwendungszweck ab. Produktbeschreibung, technische Dokumentation, Anweisungen und Vermarktung müssen dabei zusammenpassen. Ein Anbieter kann ein System nicht allein durch einen Haftungsausschluss zu einer harmlosen Networking-Anwendung erklären, wenn die beworbene Funktion tatsächlich Kandidaten bewertet.
Die EU-Kommission hat im Mai 2026 Entwürfe für Leitlinien zur Hochrisiko-Klassifizierung veröffentlicht. Die Beispiele sind hilfreich, zum Stichtag dieses Beitrags aber noch als Entwurf und nicht als verbindliche Einzelfallentscheidung einzuordnen.
Für Karrieremessen lässt sich die Grenze anhand der Wirkung des Systems erklären.
| Anwendung auf der Karrieremesse | Vorläufige Risikoeinordnung | Warum |
|---|---|---|
| Teilnehmende filtern selbst nach Branche, Standort oder Einstiegsart | regelmäßig keine Hochrisiko-KI, möglicherweise gar kein KI-System | Die Person trifft die Auswahl anhand transparenter Kriterien selbst |
| System empfiehlt wechselseitig interessante Gesprächspartner, ohne Personen für Arbeitgeber zu bewerten oder auszuschließen | häufig außerhalb des Recruiting-Hochrisikofalls, aber konkret prüfen | Der Zweck ist Networking und Terminfindung, nicht Bewerberauswahl |
| System verteilt verfügbare Gesprächsslots nach ausdrücklich gewählten Interessen und Kapazitäten | abhängig von Logik und Wirkung | Organisatorische Zuteilung kann eine enge Verfahrensaufgabe sein, faktische Zugangshürden dürfen nicht übersehen werden |
| KI bewertet Lebensläufe und erstellt für Arbeitgeber eine Rangliste | regelmäßig Hochrisiko-Anwendungsfall nach Anhang III | Das Ergebnis beeinflusst die Bewertung und Auswahl von Kandidaten |
| Nur Personen über einem Job-Fit-Score erhalten ein Interview | regelmäßig Hochrisiko, zusätzlich DSGVO-relevant | Das System beeinflusst unmittelbar den Zugang zu einer Beschäftigungschance |
| KI entscheidet, wem eine Stellenanzeige gezeigt wird | kann Hochrisiko-KI sein | Zielgerichtete Stellenanzeigen sind in Anhang III ausdrücklich genannt |
| Aussteller priorisiert gescannte Messekontakte nach Kaufinteresse für sein Produkt | grundsätzlich kein Recruiting-Fall | Es geht um B2B-Vertrieb, nicht um Zugang zu Beschäftigung, Datenschutz bleibt relevant |
| Arbeitgeber priorisiert gescannte Studierende nach angenommener beruflicher Eignung | wahrscheinlich Recruiting-Kontext | Der Eventkontakt wird zur Kandidatenbewertung weiterverarbeitet |
Diese Tabelle ist eine Orientierung. Schon kleine Änderungen können die Einordnung verschieben. Besonders kritisch ist die Frage, ob ein vermeintlicher Kontaktvorschlag faktisch darüber entscheidet, wer sichtbar wird, ein Gespräch erhält oder im Auswahlprozess weiterkommt.
Matchmaking ist kein Rechtsbegriff. Darunter können mindestens drei verschiedene Funktionen fallen.
Die dritte Funktion ist nicht bloß eine technisch bessere Version der zweiten. Sie verändert den Zweck: Aus Veranstaltungsnavigation wird Personalauswahl.
Zur Abgrenzung: KI-Matchmaking auf einem Event dient der Anbahnung von Kontakten. Recruiting-KI bewertet, filtert oder priorisiert Menschen im Hinblick auf Beschäftigung. Der tatsächliche Entscheidungszweck, nicht die Produktbezeichnung, trennt beide Kategorien.
Artikel 6 Absatz 3 enthält einen begrenzten Filter. Ein in Anhang III genannter Einsatz kann ausnahmsweise nicht als hochriskant gelten, wenn er kein erhebliches Risiko verursacht und den Ausgang einer Entscheidung nicht wesentlich beeinflusst. Genannt werden unter anderem enge Verfahrensaufgaben und vorbereitende Tätigkeiten.
Darauf sollten Veranstalter keine schnelle Entwarnung stützen.
Der erste Prüfpunkt bleibt deshalb: Fällt der vorgesehene Zweck überhaupt unter Recruiting oder Personalauswahl? Erst danach stellt sich die Frage nach einer Ausnahme.
Ein System kann nach dem AI Act kein Hochrisiko-System sein und trotzdem personenbezogene Daten rechtswidrig verarbeiten. Umgekehrt macht eine gültige DSGVO-Rechtsgrundlage aus einer Recruiting-KI kein System mit geringem Risiko.
| AI Act | DSGVO |
|---|---|
| Regelt Entwicklung, Bereitstellung und Nutzung bestimmter KI-Systeme | Regelt die Verarbeitung personenbezogener Daten |
| Fragt nach Zweck, Risikoklasse und Akteursrolle | Fragt nach Rechtsgrundlage, Zweckbindung, Transparenz und Betroffenenrechten |
| Unterscheidet Anbieter und Betreiber | Unterscheidet Verantwortliche und Auftragsverarbeiter |
| Kann Risikomanagement, Dokumentation, Protokollierung und menschliche Aufsicht verlangen | Kann unter anderem Einwilligung, Interessenabwägung, Datenschutz-Folgenabschätzung oder Löschung verlangen |
Diese Rollen sind nicht deckungsgleich. Ein Softwareanbieter kann Auftragsverarbeiter nach DSGVO und zugleich Anbieter nach AI Act sein. Die Hochschule oder der Veranstalter kann datenschutzrechtlich Verantwortlicher und zugleich Betreiber des KI-Systems sein.
Artikel 22 DSGVO kommt zusätzlich ins Spiel, wenn eine Entscheidung ausschließlich automatisiert erfolgt und eine Person rechtlich oder ähnlich erheblich betrifft. Der Europäische Datenschutzausschuss stellt dafür Leitlinien zu automatisierten Entscheidungen und Profiling bereit. Ob eine Datenschutz-Folgenabschätzung nötig wird, hängt am Risiko der konkreten Verarbeitung.
Auch wenn die Hochrisiko-Anforderungen für Anhang III erst ab Dezember 2027 greifen, sollte die Zweckgrenze bereits in der Produkt- und Veranstaltungsplanung feststehen.
Wo die Grundlage für die Verarbeitung eine Einwilligung ist, muss sie freiwillig, getrennt und widerrufbar sein. Wie sich das im Eventalltag ordnen lässt, beschreibt der Leitfaden zum Datenschutz bei Veranstaltungen.
Für Veranstalter ist es verlockend, aus Profilen sofort einen Talent-Score zu bilden. Operativ ist diese Kennzahl bequem, fachlich aber oft schwach: Ein unvollständiges Profil wird dann leicht mit geringer Eignung verwechselt. Menschen, die ihre Daten sparsam angeben, werden unsichtbarer als Personen mit ausführlichen Profilen.
Ein robustes Design trennt deshalb vier Aufgaben.
Die ersten drei Aufgaben können den Besuch einer Karrieremesse verbessern, ohne automatisch eine Personalauswahl vorzunehmen. Die vierte gehört in einen gesondert geprüften Recruiting-Prozess. Werden dabei Inhalte maschinell erzeugt, greift zusätzlich die KI-Kennzeichnungspflicht.
Nein. Entscheidend ist, ob die KI Menschen für Beschäftigung bewertet, filtert oder priorisiert. Eine wechselseitige Networking-Empfehlung ohne Einfluss auf eine Bewerbung kann außerhalb des Hochrisikofalls liegen.
Nicht automatisch. Wenn die KI die Vorauswahl wesentlich prägt und Menschen faktisch nur noch das Ergebnis bestätigen, kann sie weiterhin hochriskant sein. Menschliche Aufsicht muss wirksam sein.
Nach dem am 27. Juli 2026 in Kraft getretenen AI Omnibus gelten die betreffenden Anforderungen für Anhang-III-Systeme ab dem 2. Dezember 2027. Andere Vorschriften des AI Act gelten bereits früher.
Nein. Eine Einwilligung kann eine datenschutzrechtliche Rechtsgrundlage sein, ersetzt aber weder die Risikoklassifizierung nach dem AI Act noch dessen Anforderungen.
Primär muss der Anbieter den vorgesehenen Verwendungszweck und die Klassifizierung dokumentieren. Der Betreiber darf sich darauf nicht blind verlassen: Nutzt er das System für einen anderen Zweck oder verändert es wesentlich, können sich Rolle und Pflichten verschieben.
Eine Karrieremesse darf Orientierung schaffen. Sie sollte aber nicht unbemerkt zum automatisierten Auswahlverfahren werden. Die saubere Grenze verläuft dort, wo Empfehlungen nicht mehr nur Begegnungen ermöglichen, sondern Beschäftigungschancen verteilen.
Veranstalter sollten deshalb nicht fragen, ob das Werkzeug KI hat. Die bessere Frage lautet: Welche Entscheidung beeinflusst das Ergebnis, und wer verliert eine Chance, wenn der Algorithmus falsch liegt?
Gutes Matchmaking macht relevante Begegnungen wahrscheinlicher, ohne die Kontrolle über den Prozess zu verstecken. FairUp verbindet Matchmaking mit Teilnehmer-, Aussteller- und Terminmanagement in einer Plattform. In einer Demo gehen wir Ihren Veranstaltungsablauf durch und zeigen, welche Daten dabei wohin fließen.
Demo buchenDieser Beitrag ordnet die Rechtslage zum 3. September 2026 ein. Er ersetzt keine Prüfung des konkreten Systems und enthält keine Zusage zur Einstufung Ihres Einsatzes.